Räumungsverfahren Baden-Württemberg: Fristen, Gründe, Gericht
Leitfaden zur Wohnungsräumung und Mietvertragsbeendigung in Baden-Württemberg: gesetzliche Kündigungsfristen, Eigenbedarfskündigungen und das gerichtliche Räumungsverfahren.
Rechtlicher Haftungsausschluss
Diese Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sollten auch nicht als solche herangezogen werden. Gesetze ändern sich häufig – überprüfen Sie immer die aktuellen Vorschriften und konsultieren Sie einen zugelassenen Anwalt in Ihrem Zuständigkeitsbereich für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung. Landager ist eine Immobilienverwaltungsplattform, keine Anwaltskanzlei.Informationen zuletzt verifiziert: May 2026.
Das deutsche Mietrecht, das hauptsächlich durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt wird, welches am 1. Januar 1900 in Kraft trat, gewährt Wohnungsmietern einen der stärksten Kündigungsschutze in Europa. Ein Vermieter kann einen unbefristeten Wohnraummietvertrag nicht einfach nach Belieben kündigen – jede Kündigung muss durch ein gesetzlich anerkanntes „berechtigtes Interesse“ begründet sein. Baden-Württemberg folgt in diesem Bereich dem Bundesrecht, wobei angespannte Wohnungsmärkte in Städten wie Stuttgart und Freiburg dazu führen können, dass Gerichte Härteeinwände großzügiger auslegen.
Rechtlicher HaftungsausschlussDieser Leitfaden bietet allgemeine rechtliche Informationen. Mietgesetze können sich ändern. Konsultieren Sie immer einen zugelassenen Notar oder Anwalt in dieser Region.
Ordentliche Kündigung (§ 573 BGB)
Ein Vermieter kann einen unbefristeten Wohnraummietvertrag nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Die drei häufigsten Gründe sind:
1. Eigenbedarf (Eigenbedarf)
Der Vermieter benötigt die Immobilie für sich selbst, nahe Familienangehörige (Kinder, Eltern, Enkel) oder Mitglieder seines Haushalts. Der Bedarf muss konkret und spezifisch dokumentiert sein. Vorgetäuschte Eigenbedarfskündigungen können zu erheblichen Schadensersatzansprüchen des Mieters führen.
2. Schwere Vertragsverletzung
Der Mieter hat seine vertraglichen Pflichten erheblich verletzt, wie zum Beispiel:
- Anhaltende Mietrückstände
- Unerlaubte Untervermietung trotz Abmahnungen
- Gewerbliche Untervermietung zu Erwerbszwecken: Ein aktuelles BGH-Urteil (2026) stellte klar, dass Mieter aus der Untervermietung keinen Gewinn erzielen dürfen. Dies kann ein Kündigungsgrund sein, auch ohne explizite Abmahnungen, wenn die Gewinnerzielungsabsicht klar ist.
- Wiederholte, schwerwiegende Verstöße gegen die Hausordnung (z. B. Lärmbelästigung)
3. Wirtschaftliche Verwertung (Hinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung)
Die Fortsetzung des Mietverhältnisses würde den Vermieter an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung hindern und ihm erhebliche finanzielle Nachteile zufügen (z. B. das Gebäude erfordert Abriss und Neubau). Eine Kündigung allein zur Mieterhöhung ist gesetzlich ausdrücklich untersagt.
Gesetzliche Kündigungsfristen
Die Kündigungsfrist des Vermieters hängt von der Dauer des Mietverhältnisses ab (§ 573c BGB):
Das Kündigungsschreiben muss dem Mieter spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen, damit dieser Monat bei der Kündigungsfrist mitzählt.
Außerordentliche fristlose Kündigung (§ 543 / § 569 BGB)
In schwerwiegenden Fällen kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Dies erfordert einen „wichtigen Grund“, der die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht. Dazu gehören unter anderem schwere Verstöße wie anhaltende Mietrückstände oder gewerbliche Untervermietung zu Erwerbszwecken.
Mietrückstände
Der häufigste Grund für eine außerordentliche Kündigung:
- Der Mieter ist für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Miete oder einem erheblichen Teil (mehr als eine Monatsmiete) im Rückstand, ODER
- Der Mieter hat über einen längeren Zeitraum Rückstände angesammelt, die zwei Monatsmieten erreichen.
Heilung durch Nachzahlung (Schonfrist): Der Mieter kann die außerordentliche Kündigung rückwirkend unwirksam machen, indem er alle Rückstände innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage begleicht. Dies funktioniert jedoch nur, wenn der Mieter diese Heilungsmöglichkeit nicht bereits innerhalb der letzten zwei Jahre aus demselben Grund in Anspruch genommen hat.
Best Practice: Verbinden Sie eine außerordentliche Kündigung wegen Mietrückständen immer mit einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung im selben Schreiben. Die ordentliche Kündigung wird durch die verspätete Zahlung nicht automatisch geheilt (gemäß BGH-Rechtsprechung).
Das gerichtliche Räumungsverfahren (Räumungsklage)
Wenn der Mieter nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht auszieht, darf der Vermieter keine Selbsthilfemaßnahmen (wie den Austausch der Schlösser) ergreifen. Selbsthilfe bei der Räumung stellt eine „verbotene Eigenmacht“ nach deutschem Recht dar. Der Vermieter muss eine Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht einreichen.
Schritte im Verfahren:
- Einreichung: Der Vermieter reicht die Räumungsklage beim Amtsgericht ein, in dessen Bezirk sich die Immobilie befindet.
- Gerichtstermin: Dem Mieter wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Verfahren dauert oft mehrere Monate.
- Räumungsurteil: Das Gericht verurteilt den Mieter zur Räumung.
- Vollstreckung: Mit dem gerichtlichen Titel kann der Vermieter einen Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher) mit der physischen Räumung beauftragen.
Der Vermieter muss zunächst die Gerichts- und Anwaltskosten tragen.
Besonderheiten in Baden-Württemberg
Obwohl Baden-Württemberg keine landesspezifischen Änderungen am bundesweiten Räumungsrahmen hat, neigen Gerichte in Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt (Stuttgart, Freiburg, Tübingen, Heidelberg) dazu, empfänglicher für Härteeinwände der Mieter zu sein. Wenn ein Mieter beispielsweise geltend macht, keinen Ersatzwohnraum zu vergleichbaren Bedingungen finden zu können, kann das Gericht eine Verlängerung der Räumungsfrist gewähren. Vermieter in diesen Gebieten sollten bei Eigenbedarfskündigungen einen potenziell längeren Zeitrahmen einplanen.
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