Gewerbliches Räumungsverfahren in Bayern, Deutschland

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Wie man einen gewerblichen Mieter in Bayern kündigt und räumt: keine Gründe für unbefristete Mietverträge erforderlich, kein Heilungsrecht bei Mietrückständen und gerichtliche Räumung.

Melvin Prince
4 Min. Lesezeit
Verifiziert May 2026Deutschland flag
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Rechtlicher Haftungsausschluss

Diese Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sollten auch nicht als solche herangezogen werden. Gesetze ändern sich häufig – überprüfen Sie immer die aktuellen Vorschriften und konsultieren Sie einen zugelassenen Anwalt in Ihrem Zuständigkeitsbereich für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung. Landager ist eine Immobilienverwaltungsplattform, keine Anwaltskanzlei.Informationen zuletzt verifiziert: May 2026.

Die Beendigung eines gewerblichen Mietvertrags in Bayern unterscheidet sich grundlegend von der Räumung eines Wohnungsmieters. Die umfassenden Schutzbestimmungen für Wohnraummieter – wie die Notwendigkeit berechtigter Gründe, Härtefallregelungen und Heilungsrechte – gelten im gewerblichen Kontext weitgehend nicht. Dieser Rechtsrahmen wird hauptsächlich durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt, das seit dem 1. Januar 1900 in Kraft ist.

1. Beendigung unbefristeter Gewerbemietverträge

Wenn ein gewerblicher Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird (oder ein befristeter Mietvertrag aufgrund der Nichteinhaltung des Textformerfordernisses als unbefristet gilt):

  • Keine Gründe erforderlich: Im Gegensatz zu Wohnraummietverträgen muss der Vermieter kein berechtigtes Interesse nachweisen – er kann ohne Angabe von Gründen kündigen.
  • Gesetzliche Kündigungsfrist: Gemäß § 580a Abs. 2 BGB muss die Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres erfolgen (ca. 6 Monate).
  • Vertragliche Abweichungen: Die Parteien können im Mietvertrag frei kürzere oder längere Kündigungsfristen vereinbaren.

2. Befristete Gewerbemietverträge

Die meisten bayerischen Gewerbemietverträge sind befristet (5–10 Jahre), oft mit Verlängerungsoptionen. Für Gewerbemietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr muss der Vertrag ab dem 1. Januar 2026 gemäß dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) in Textform abgeschlossen werden. Wird das Textformerfordernis nicht erfüllt, gilt der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann mit der gesetzlichen ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt werden:

  • Keine ordentliche Kündigung während der Laufzeit: Beide Parteien sind für die gesamte Dauer gebunden.
  • Ein vorzeitiger Ausstieg ist nur durch eine außerordentliche Kündigung oder einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag möglich.

3. Außerordentliche fristlose Kündigung (§ 543 BGB)

Unabhängig von der Art des Mietvertrags kann ein Vermieter bei schwerwiegender Vertragsverletzung fristlos kündigen:

Mietrückstände (Häufigster Grund)

  • Der Mieter ist an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen mit der vollständigen Miete oder einem erheblichen Teil im Rückstand, ODER
  • Die aufgelaufenen Rückstände summieren sich über einen längeren Zeitraum auf insgesamt zwei Monatsmieten.

Kein Heilungsrecht (Bedeutender Unterschied!)

Im Gegensatz zu Wohnraummietern können Gewerbemieter eine außerordentliche Kündigung nicht heilen, indem sie die ausstehenden Rückstände bezahlen:

  • Sobald das Kündigungsschreiben zugegangen ist, ist der Mietvertrag dauerhaft beendet.
  • Selbst wenn der Mieter die gesamten Rückstände einen Tag später zahlt, bleibt die Kündigung bestehen.
  • Dies ist einer der bedeutendsten Unterschiede zwischen dem gewerblichen und dem Wohnraummietrecht in Deutschland.

Weitere Gründe

  • Erheblich unbefugter Gebrauch der Mietsache (z.B. illegale Aktivitäten, größere unbefugte Umbauten).
  • Unbefugte Untervermietung (nach erfolgloser Abmahnung).

4. Das gerichtliche Räumungsverfahren

Wenn der gewerbliche Mieter nach wirksamer Kündigung die Räumung verweigert:

  1. Räumungsklage einreichen – typischerweise beim Landgericht, wenn der Streitwert 5.000 € übersteigt (was bei Gewerbeimmobilien so gut wie immer der Fall ist).
  2. Gerichtsurteil erwirken – gewerbliche Fälle können 6 bis 18 Monate dauern.
  3. Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher – der Vermieter kann sein Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) an dem gewerblichen Inventar des Mieters (Geräte, Einrichtungsgegenstände, Waren), das sich auf den Räumlichkeiten befindet, geltend machen, um ausstehende Mietforderungen zu sichern.

Wichtig: Eine eigenmächtige Räumung (Schlossaustausch, Abstellen von Versorgungsleistungen, Entfernen von Mieterbesitz) ist strengstens verboten und stellt eine Straftat dar, unabhängig davon, wie eindeutig die rechtliche Position des Vermieters sein mag.

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