Erforderliche Offenlegungspflichten für Berliner Vermieter

Zurück zu:

Entdecken Sie die obligatorischen Informationen, die Vermieter in Berlin bereitstellen müssen: Energieausweise, Auskünfte zur Mietpreisbremse und Rauchwarnmelder.

Melvin Prince
4 Min. Lesezeit
Verifiziert Apr 2026Deutschland flag
offenlegungspflichtenberlinmietrechtenergieausweismietpreisbremse

Rechtlicher Haftungsausschluss

Diese Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sollten auch nicht als solche herangezogen werden. Gesetze ändern sich häufig – überprüfen Sie immer die aktuellen Vorschriften und konsultieren Sie einen zugelassenen Anwalt in Ihrem Zuständigkeitsbereich für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung. Landager ist eine Immobilienverwaltungsplattform, keine Anwaltskanzlei.Informationen zuletzt verifiziert: April 2026.

Energieausweis
Pflicht bei Besichtigung
Mietpreisbremse
Auskunft vor Vertrag
Rauchmelder
Pflicht in allen Räumen

Berliner Vermieter unterliegen zahlreichen gesetzlichen Informations- und Offenlegungspflichten. Das Versäumnis, diese Informationen bereitzustellen, kann zu hohen Bußgeldern, Mietminderungen oder zur Unwirksamkeit von Vertragsklauseln führen.

Rechtlicher HaftungsausschlussDieser Leitfaden bietet allgemeine rechtliche Informationen. Mietgesetze können sich ändern. Konsultieren Sie immer einen zugelassenen Notar oder Anwalt in dieser Region.

Überblick über die Offenlegungspflichten

OffenlegungspflichtZeitpunktGesetzliche Grundlage
EnergieausweisBei Besichtigung / in Anzeige§§ 80-87 GEG
Mietpreisbremse (Vormiete)Vor/bei Vertragsunterzeichnung§ 556g BGB
BetriebskostenabrechnungJährlich§ 556 BGB
WohnflächenberechnungIm MietvertragWoFlV
HausordnungBei VertragsunterzeichnungVertragsrecht
SchönheitsreparaturenIm MietvertragBGB / BGH-Rspr.

1. Energieausweis (Energieeffizienz)

Nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) müssen Immobilieneigentümer:

  1. Den Energieausweis potenziellen Mietern während der Besichtigung vorlegen oder am Objekt deutlich aushängen.
  2. Bestimmte Energiekennwerte bereits in der Immobilienanzeige (Online oder Print) nennen.
  3. Unmittelbar nach Unterzeichnung des Mietvertrags eine Kopie oder das Original des Ausweises aushändigen.

Pflichtangaben in Anzeigen:

  • Art des Ausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis).
  • Endenergiebedarf/-verbrauch in kWh/(m²·a).
  • Wesentlicher Energieträger für die Heizung.
  • Baujahr des Gebäudes.
  • Energieeffizienzklasse (A+ bis H).

Sanktion: Das Nichtvorlegen des Energieausweises kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden.

2. Auskunft zur Mietpreisbremse (§ 556g BGB)

Da Berlin als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt ausgewiesen ist, gelten strenge Auskunftsregeln bezüglich der Mietpreisbremse:

Vorvertragliche Pflichten

  • Wenn der Vermieter eine Ausnahme von der Mietpreisbremse beansprucht (z. B. Neubau, umfassende Modernisierung oder hohe Vormiete), muss er dies dem Mietinteressenten unaufgefordert vor Vertragsabschluss schriftlich mitteilen.
  • Auf Verlangen des Mieters ist der Vermieter verpflichtet, die Höhe der Vormiete offenzulegen.

Folgen unterlassener Auskunft

  • Versäumt der Vermieter die vorvertragliche Auskunft über einen Ausnahmegrund, kann er sich nicht auf diese Ausnahme berufen, um eine höhere Miete zu rechtfertigen.
  • Der Mieter hat dann das Recht, die Miete auf die gesetzliche Höchstgrenze zu senken und die zu viel gezahlte Miete zurückzufordern (ab dem Zeitpunkt der Rüge).

3. Betriebskostenabrechnung

Jährliche Abrechnung

Der Vermieter muss jährlich eine Abrechnung über die Betriebskosten erstellen, spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 BGB).

Anforderungen an den Inhalt

Die Abrechnung muss für den Mieter nachvollziehbar sein und folgendes enthalten:

  1. Gesamtkosten: Zusammenstellung aller umlagefähigen Kosten für das Gebäude.
  2. Verteilerschlüssel: Erläuterung, wie die Kosten auf die Mieter verteilt werden (z. B. nach m²).
  3. Anteil des Mieters: Die genaue Berechnung der Kosten für die jeweilige Wohnung.
  4. Vorauszahlungen: Abzug der vom Mieter bereits geleisteten monatlichen Abschläge.

Recht auf Belegeinsicht

Mieter haben das Recht, die Originalbelege und Rechnungen einzusehen. Vermieter können diese Belege auch digital (z. B. als PDF) zur Verfügung stellen.

4. Wohnfläche

  • Die Wohnfläche sollte nach der gesetzlichen Wohnflächenverordnung (WoFlV) berechnet werden.
  • Ist die tatsächliche Fläche mehr als 10 % kleiner als im Mietvertrag angegeben, hat der Mieter Anspruch auf eine proportionale Mietminderung und Rückzahlung überzahlter Mieten.

5. Rauchwarnmelder und Trinkwasser

  • Rauchwarnmelder: Die Bauordnung Berlin (BauOBln) schreibt Rauchmelder in Aufenthaltsräumen (Schlafzimmer, Kinderzimmer) und Fluren vor. Der Vermieter ist für den Einbau verantwortlich.
  • Legionellenprüfung: In Gebäuden mit zentraler Warmwasserbereitung (Speicher > 400 Liter) muss das Trinkwasser regelmäßig auf Legionellen geprüft werden. Die Mieter müssen über das Ergebnis informiert werden.

Zurück zur Übersicht der Mietgesetze in Berlin.

Quellen & offizielle Referenzen

Hat Ihnen dieser Leitfaden gefallen? Teilen Sie ihn:

📬 Erhalten Sie Benachrichtigungen, wenn sich diese Gesetze ändern

Wir senden Ihnen eine E-Mail, wenn sich die Mietgesetze ändern in Kein Spam – nur Gesetzesänderungen.

Wir erfassen derzeit aktiv die Gesetze für Germany. Tragen Sie sich in die Warteliste ein und erfahren Sie als Erster, wenn es verfügbar ist!

Großstädte unter der Gerichtsbarkeit von Berlin

BerlinBerlinBerlinBerlin

Diskussion