Zahlungsverzug im Gewerbemietrecht Brandenburg: Zinsen und Pauschalen
Leitfaden für gewerbliche Vermieter in Brandenburg bei Mietrückständen. Erfahren Sie mehr über Verzugszinsen (9 % über Basis) und die 40 € Mahnpauschale.
Rechtlicher Haftungsausschluss
Diese Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sollten auch nicht als solche herangezogen werden. Gesetze ändern sich häufig – überprüfen Sie immer die aktuellen Vorschriften und konsultieren Sie einen zugelassenen Anwalt in Ihrem Zuständigkeitsbereich für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung. Landager ist eine Immobilienverwaltungsplattform, keine Anwaltskanzlei.Informationen zuletzt verifiziert: April 2026.
Im brandenburgischen Gewerbemietrecht gelten deutlich strengere Regeln bei Zahlungsverzug als im privaten Wohnraummietrecht. Da Gewerbemieter als Unternehmer agieren, sieht das Gesetz höhere Zinssätze und pauschale Entschädigungen vor, um den Verwaltungsaufwand des Vermieters zu kompensieren.
Rechtlicher HaftungsausschlussDieser Leitfaden bietet allgemeine rechtliche Informationen. Mietgesetze können sich ändern. Konsultieren Sie immer einen zugelassenen Notar oder Anwalt in dieser Region.
1. Gesetzliche Verzugszinsen (§ 288 Abs. 2 BGB)
Befindet sich ein Gewerbemieter in Brandenburg in Verzug, hat der Vermieter Anspruch auf einen erhöhten Zinssatz:
- Zinssatz: 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank.
- Berechnung: Die Zinsen fallen ab dem Tag nach der Fälligkeit auf den ausstehenden Rechnungsbetrag (inkl. Umsatzsteuer) an.
- Aktualität: Der Basiszinssatz wird halbjährlich (zum 1.1. und 1.7.) angepasst.
2. Die 40-Euro-Mahnpauschale (§ 288 Abs. 5 BGB)
Ein entscheidender Vorteil für professionelle Vermieter ist die gesetzliche Pauschale bei Verzug:
- Höhe: 40,00 €.
- Anspruch: Kann geltend gemacht werden, sobald sich der Gewerbemieter mit einer Entgeltforderung in Verzug befindet.
- Zweck: Abgeltung interner Verwaltungskosten (Personal, Mahnwesen).
- Wichtig: Diese Pauschale muss auf etwaige Rechtsverfolgungskosten (z. B. Rechtsanwaltsgebühren) angerechnet werden.
3. Eintritt des Verzugs
Sofern der Mietvertrag keine abweichenden Regelungen enthält:
- Fälligkeit: Die Miete ist im Voraus, spätestens bis zum 3. Werktag des Monats, zu zahlen.
- Ohne Mahnung: Da der Zahlungstermin kalendermäßig bestimmt ist, tritt der Verzug automatisch am 4. Werktag ein (§ 286 Abs. 2 BGB). Eine vorherige Mahnung durch den Vermieter ist nicht erforderlich, um Zinsen oder Pauschalen zu fordern.
4. Kündigungsrecht bei Verzug
Dauerhafter Zahlungsverzug rechtfertigt im brandenburgischen Gewerbemietrecht die Beendigung des Verhältnisses:
- Fristlose Kündigung: Bei einem Rückstand von zwei Monatsmieten.
- Keine Schonfrist: Gewerbemieter können die Kündigung nicht durch nachträgliche Zahlung („Heilung“) unwirksam machen, wie es bei Wohnraum möglich wäre.
5. Aufrechnungsverbote
In Gewerbemietverträgen in Städten wie Potsdam oder Cottbus ist es üblich, das Recht des Mieters zur Aufrechnung (z. B. wegen behaupteter Mängel) stark einzuschränken:
- Mieter dürfen meist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
- Dies sichert dem Vermieter den kontinuierlichen Cashflow, während Mängelstreitigkeiten separat geklärt werden.
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