Gewerbliche Instandhaltungspflichten in Brandenburg: Dach und Fach
Instandhaltungspflichten in brandenburgischen Gewerbemietverträgen: Übertragung von Reparaturen, Dach und Fach, Instandhaltungsrücklagen und Modernisierung.
Rechtlicher Haftungsausschluss
Diese Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sollten auch nicht als solche herangezogen werden. Gesetze ändern sich häufig – überprüfen Sie immer die aktuellen Vorschriften und konsultieren Sie einen zugelassenen Anwalt in Ihrem Zuständigkeitsbereich für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung. Landager ist eine Immobilienverwaltungsplattform, keine Anwaltskanzlei.Informationen zuletzt verifiziert: April 2026.
Im brandenburgischen Gewerbemietrecht sind die Instandhaltungspflichten weitgehend verhandelbar. Während im Wohnraummietrecht der Vermieter den Großteil der Last trägt, erlauben gewerbliche Mietverträge (insbesondere bei Logistik- und Industrieimmobilien) eine weitreichende Übertragung von Reparatur- und Instandhaltungspflichten auf den Mieter.
Rechtlicher HaftungsausschlussDieser Leitfaden bietet allgemeine rechtliche Informationen. Mietgesetze können sich ändern. Konsultieren Sie immer einen zugelassenen Notar oder Anwalt in dieser Region.
1. Die gesetzliche Grundregel (§ 535 BGB)
Ohne abweichende vertragliche Vereinbarung ist der Vermieter verpflichtet, das Mietobjekt während der gesamten Laufzeit in einem bewohnbaren bzw. nutzbaren Zustand zu erhalten. Dies umfasst:
- Alle Reparaturen an der Gebäudesubstanz.
- Instandsetzung der technischen Anlagen (Fahrstühle, Heizung).
- Schönheitsreparaturen.
2. Vertragliche Umgestaltung (AGB-Grenzen)
In brandenburgischen Gewerbemietverträgen wird diese Last fast immer neu verteilt.
Inneninstandhaltung
Es ist im Gewerbe üblich und rechtlich zulässig, dem Mieter die vollständige Instandhaltung und Instandsetzung innerhalb der Mieträume zu übertragen (z. B. Innenausbau, Bodenbeläge, Sanitäranlagen in den Einheiten).
Dach und Fach
Die Instandhaltung der Gebäudestruktur (Dach, Außenwände, Fundament) wird im deutschen Recht oft als „Dach und Fach“ bezeichnet.
- Vermieterlast: In Standard-Mietverträgen bleibt diese Pflicht beim Vermieter.
- Individualvereinbarung: Nur wenn die Klausel zwischen den Parteien wirklich ausgehandelt wurde (kein Standard-Textbaustein), kann sie wirksam auf den Mieter übertragen werden (typisch bei Triple-Net-Verträgen).
3. Instandhaltungsrücklagen und Verwaltungskosten
Ein wesentlicher Unterschied zum Wohnraumrecht:
- Im Gewerbe können auch Kosten für die kaufmännische und technische Verwaltung sowie Beiträge für Instandhaltungsrücklagen als Teil der Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden, sofern dies im Vertrag detailliert aufgeführt ist.
4. Mietminderung im Gewerbe
Auch Gewerbemieter haben ein Recht auf Mietminderung bei Mängeln. Dieses Recht wird jedoch oft vertraglich eingeschränkt:
- Ausschluss: Eine Minderung kann für einfache Fahrlässigkeit des Vermieters ausgeschlossen werden.
- Aufrechnungsverbot: Der Mieter muss oft zunächst die volle Miete zahlen und kann Minderungsansprüche nur separat einklagen oder mit unbestrittenen Forderungen aufrechnen.
5. Modernisierungspflichten
Setzt der Vermieter energetische Modernisierungen um, gibt es im Gewerbe keine automatische gesetzliche Umlage (wie die 8 % bei Wohnraum). Jede Erhöhung aufgrund von Modernisierung muss entweder durch eine Modernisierungsklausel im Vertrag abgedeckt sein oder zwischen den Parteien neu verhandelt werden.
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Quellen & offizielle Referenzen
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