Mieterhöhungen in Brandenburg: Kappungsgrenze und Mietpreisbremse
Leitfaden für Vermieter zur Mieterhöhung in Brandenburg. Erfahren Sie mehr über den Mietspiegel Potsdam, die 15% Kappungsgrenze und Modernisierungsumlagen.
Rechtlicher Haftungsausschluss
Diese Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sollten auch nicht als solche herangezogen werden. Gesetze ändern sich häufig – überprüfen Sie immer die aktuellen Vorschriften und konsultieren Sie einen zugelassenen Anwalt in Ihrem Zuständigkeitsbereich für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung. Landager ist eine Immobilienverwaltungsplattform, keine Anwaltskanzlei.Informationen zuletzt verifiziert: April 2026.
Mieterhöhungen in Brandenburg unterliegen je nach Standort unterschiedlichen rechtlichen Beschränkungen. Während in ländlichen Regionen oft die Standardregeln des BGB gelten, greifen in Potsdam und dem Berliner Umland strenge Verordnungen zum Schutz der Mieter vor übermäßig steigenden Mieten.
Rechtlicher HaftungsausschlussDieser Leitfaden bietet allgemeine rechtliche Informationen. Mietgesetze können sich ändern. Konsultieren Sie immer einen zugelassenen Notar oder Anwalt in dieser Region.
1. Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB)
Der häufigste Grund für eine Mieterhöhung ist die Anpassung an das lokale Marktniveau. In Brandenburg benötigen Sie hierfür eine Begründung:
- Mietspiegel: In Städten wie Potsdam existiert ein qualifizierter Mietspiegel, der als vorrangiges Begründungsmittel dient.
- Vergleichswohnungen: Nennung von drei vergleichbaren Wohnungen (üblich in kleineren Orten).
- Sachverständigengutachten: Ein kostspieligeres Verfahren.
2. Die Kappungsgrenze in Brandenburg
Die Kappungsgrenze begrenzt, um wie viel Prozent die Miete innerhalb von drei Jahren maximal steigen darf (bis zum Erreichen der Vergleichsmiete).
- Standard (Bund): 20 %.
- Brandenburg (Besondere Gebiete): In Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt (z. B. Potsdam, Werder, Falkensee, Schönefeld) wurde die Kappungsgrenze auf 15 % gesenkt.
3. Die Mietpreisbremse (§ 556d BGB)
Bei Neuvermietungen in den 19 brandenburgischen Städten und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
- Ausnahmen: Neubauten (nach 2014) und die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung sind von der Mietpreisbremse befreit.
- Vormiete: War die Miete des vorherigen Mieters bereits höher als die Mietpreisbremse erlaubt, darf der Vermieter diese höhere Miete beibehalten (Bestandsschutz).
4. Modernisierungsumlage (§ 559 BGB)
Haben Sie Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt (z. B. energetische Sanierung, neuer Aufzug), können Sie einen Teil der Kosten auf die Jahresmiete umlegen:
- Umlagesatz: Maximal 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten.
- Kappung Modernisierung: Die Miete darf innerhalb von sechs Jahren durch Modernisierung um maximal 3 € pro m² (bzw. 2 € bei Mieten unter 7 €/m²) steigen.
5. Form und Fristen
Ein Mieterhöhungsverlangen muss zwingend:
- Schriftlich erfolgen.
- Den Mieter zur Zustimmung auffordern.
- Die gesetzliche Überlegungsfrist gewähren (der Rest des Monats des Erhalts plus zwei volle Kalendermonate).
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Quellen & offizielle Referenzen
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