Erforderliche Offenlegungspflichten und Hinweise für Gewerbevermieter
Obligatorische Offenlegungs- und Hinweispflichten für Gewerbemietobjekte in Hessen. Informationen zu Energieausweisen, Umweltrisiken und Steuerstatus.
Rechtlicher Haftungsausschluss
Diese Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sollten auch nicht als solche herangezogen werden. Gesetze ändern sich häufig – überprüfen Sie immer die aktuellen Vorschriften und konsultieren Sie einen zugelassenen Anwalt in Ihrem Zuständigkeitsbereich für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung. Landager ist eine Immobilienverwaltungsplattform, keine Anwaltskanzlei.Informationen zuletzt verifiziert: May 2026.
Gewerbevermieter in Hessen haben eine Offenlegungspflicht bezüglich des physischen und rechtlichen Zustands der Immobilie. Seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1900 hat das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Grundlage für vorvertragliche Pflichten geschaffen. Dies wurde durch das seit dem 1. November 2020 geltende Gebäudeenergiegesetz (GEG) weiter ergänzt. Das Versäumnis, genaue Informationen über die energetische Leistung oder die baurechtliche Zulässigkeit bereitzustellen, kann zu kostspieligen Rechtsstreitigkeiten und zur Kündigung des Mietvertrags führen.
Obwohl das Gewerbemietrecht in Hessen weitgehend von der Vertragsfreiheit geprägt ist, gelten mehrere gesetzliche Offenlegungspflichten aus dem Energierecht, dem Vertragsrecht und branchenspezifischen Vorschriften.
Wesentliche Offenlegungspflichten
1. Energieausweis
Gilt für Gewerbeimmobilien
Die Energieausweispflicht gilt auch für Gewerbeimmobilien in Hessen.
Bei der Vermietung muss der Vermieter:
- Den Ausweis spätestens bei der Besichtigung vorlegen (GEG § 80 Abs. 2)
- Energieleistungsdaten in Immobilienanzeigen angeben (Art des Ausweises, Energiebedarf/-verbrauch, Baujahr, Heizungssystem)
- Eine Kopie unverzüglich nach Vertragsschluss aushändigen (GEG § 80 Abs. 4)
Bußgelder
Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 10.000 € geahndet werden (GEG § 108 Abs. 2).
2. Vorvertragliche Aufklärungspflichten
Trotz Vertragsfreiheit haben Vermieter weitreichende vorvertragliche Offenlegungspflichten, die sich aus BGB § 311 Abs. 2 (culpa in contrahendo) und dem Grundsatz von Treu und Glauben (BGB § 242) ergeben. Des Weiteren ist gemäß BGB § 536d jede Vereinbarung, die die Haftung des Vermieters für Mängel ausschließt oder begrenzt, unwirksam, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Sachmängel der Immobilie
Der Vermieter muss den Mietinteressenten über wesentliche Mängel informieren, die für den geplanten Zweck relevant sind:
- Bekannte Feuchtigkeits- oder Schimmelprobleme
- Statische Probleme oder Baumängel
- Gefährliche Materialien (z. B. Asbest in älteren Gebäuden)
Kontaminationen und Umweltaspekte
Für Immobilien mit bekannten oder vermuteten Bodenkontaminationen besteht eine erhöhte Offenlegungspflicht.
Das Verschweigen solcher Probleme kann den Mieter zur Vertragsaufhebung und zum Schadensersatz berechtigen.
Öffentlich-rechtliche Beschränkungen
Der Vermieter sollte bekannte Einschränkungen offenlegen:
- Bebauungspläne, die die beabsichtigte Nutzung einschränken
- Denkmalschutzauflagen für historische Gebäude
- Geplante Bauvorhaben in der näheren Umgebung (falls bekannt)
- Fehlende Genehmigungen für die beabsichtigte gewerbliche Nutzung
3. Transparenz bei Betriebskosten
Vertragliche Grundlage
Anders als im Wohnraummietrecht gibt es keinen zwingenden gesetzlichen Rahmen für die Umlage von Betriebskosten im Gewerbemietrecht.
Die Umlage richtet sich nach dem Mietvertrag:
- Umlagefähige Kosten müssen einzeln aufgeführt oder durch Verweis auf die Betriebskostenverordnung (BetrKV § 2) definiert werden
- In Gewerbemietverträgen können auch Verwaltungsgebühren, Centermanagement und erweiterte Versicherungen umgelegt werden
- Abrechnungszeitraum und Frist sollten vertraglich festgelegt werden
Transparenzanforderung
Betriebskostenabrechnungen müssen nachvollziehbar sein.
Der Mieter hat ein Recht auf Einsicht in die Originalbelege.
4. Umsatzsteuer-Option (Umsatzsteueroptierung)
Gemäß UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Der Vermieter kann jedoch gemäß UStG § 9 Abs. 1 zur Umsatzsteuerpflicht optieren (Umsatzsteueroption), wenn die Vermietung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt. Diese Option muss klar kommuniziert werden. Der Mietvertrag sollte klare Umsatzsteuerregelungen enthalten, da Änderungen im Steuerstatus des Mieters ein rückwirkendes Umsatzsteuerkorrekturrisiko für den Vermieter schaffen können.
5. Brandschutz
Gemäß der Hessischen Bauordnung (HBO § 14 Abs. 1) müssen Gebäude so geplant, errichtet und instand gehalten werden, dass der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird, um die Sicherheit der Nutzer und eine effektive Brandbekämpfung zu gewährleisten. Vermieter sollten offenlegen:
- Vorhandene Brandschutzeinrichtungen (Feuerlöscher, Sprinkleranlagen, Rauchmelder)
- Flucht- und Rettungswege
- Aktuelles Brandschutzzertifikat – insbesondere für Gastronomie- oder Industrienutzung
Best Practices für Vermieter
- Den Energieausweis während der Vermarktung proaktiv vorlegen
- Vorvertragliche Offenlegungen schriftlich dokumentieren
- Altlastenkataster prüfen – insbesondere für Gewerbestandorte im Rhein-Main-Gebiet
- Die Betriebskostenumlage im Mietvertrag klar detaillieren
- Die Umsatzsteueroption frühzeitig klären und regelmäßig überprüfen
Landager unterstützt Sie bei der Verwaltung aller Offenlegungspflichten für Ihre Gewerbeimmobilien in Hessen mit strukturierten Arbeitsabläufen und Fristerinnerungen.
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