Erforderliche Offenlegungspflichten für Vermieter in Bremen: Energieausweise und Mietpreisbremse
Alles, was Bremer Vermieter offenlegen müssen: Energieausweise (EPCs), frühere Miete unter der Mietpreisbremse und Betriebskosten.
Rechtlicher Haftungsausschluss
Diese Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sollten auch nicht als solche herangezogen werden. Gesetze ändern sich häufig – überprüfen Sie immer die aktuellen Vorschriften und konsultieren Sie einen zugelassenen Anwalt in Ihrem Zuständigkeitsbereich für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung. Landager ist eine Immobilienverwaltungsplattform, keine Anwaltskanzlei.Informationen zuletzt verifiziert: April 2026.
Gesetze auf Bundes- und Landesebene verpflichten Vermieter in Bremen dazu, potenziellen und bestehenden Mietern bestimmte Informationen offen zu legen. Das Versäumen dieser Pflichten – insbesondere bei der Energieeffizienz und der Mietpreisbremse – kann zu Bußgeldern oder rückwirkenden Mietrückforderungen führen.
Rechtlicher HaftungsausschlussDieser Leitfaden bietet allgemeine rechtliche Informationen. Mietgesetze können sich ändern. Konsultieren Sie immer einen zugelassenen Notar oder Anwalt in dieser Region.
Übersicht der obligatorischen Offenlegungen
Energie Performance Zertifikat (Energieausweis)
Nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist die Offenlegung der Energiedaten der Immobilie bei Vermietung, Verpachtung oder Verkauf zwingend.
- Während Besichtigungen: Der Energieausweis muss potenziellen Mietern bei der Objektbesichtigung unaufgefordert deutlich präsentiert werden.
- Vertragsschluss: Eine Kopie (oder das Original) des Zertifikats muss dem Mieter zum Zeitpunkt der Mietvertragsunterzeichnung physisch ausgehändigt werden.
- Immobilienanzeigen: Die wichtigsten Kennzahlen – einschließlich Energieeffizienzklasse, Endenergieverbrauch/-bedarf, Hauptenergieträger und Baujahr des Gebäudes – müssen in jeder Immobilienanzeige enthalten sein.
- Strafen: Die Nichtvorlage eines Energieausweises oder die Angabe falscher Informationen kann zu Bußgeldern von bis zu 10.000 € führen.
Offenlegungspflichten bei der Mietpreisbremse (nur Stadt Bremen)
Da die Stadt Bremen die lokale Mietpreisbremse (Mietpreisbremse) durchsetzt, unterliegen Vermieter strengen Offenlegungspflichten, wenn sie eine Ausnahme zur Überschreitung der Kappungsgrenze anwenden.
Nach § 556g BGB muss ein Vermieter, der eine Miete verlangen will, die 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, unaufgefordert vor Vertragsunterzeichnung eine schriftliche Offenlegung seiner Begründung vorlegen:
- Hohe Vormiete: Die dem unmittelbar vorherigen Mieter berechnete Miete lag bereits über der Mietpreisbremse (Bestandsschutzregelung).
- Umfassende Modernisierung: Innerhalb der letzten drei Jahre wurden Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, die eine höhere Ausgangsmiete rechtfertigen.
- Neubau: Die Wohnung wurde nach dem 1. Oktober 2014 erstmals gebaut und genutzt.
Kritische Warnung: Verlangt ein Vermieter eine Miete über der Mietpreisbremse, versäumt es aber, die qualifizierende Ausnahme vor Vertragsunterzeichnung proaktiv offenzulegen, verwirkt er vorübergehend das Recht, diese Ausnahme geltend zu machen. Der Mieter kann dann formal Beschwerde einlegen und die überzahlte Miete zurückfordern, bis die Offenlegung nachträglich erfolgt.
Begründung von Mieterhöhungen
Bei einer ordentlichen Mieterhöhung während eines laufenden Mietverhältnisses muss der Vermieter eine formale Begründung liefern, warum die neue Miete dem örtlichen Marktniveau entspricht.
Offenlegungspflichten können umfassen:
- Ein Verweis auf den qualifizierten Mietspiegel (Mietspiegel). Die Stadt Bremen veröffentlichte ihren ersten qualifizierten Index im Januar 2024.
- Referenzdaten von mindestens drei vergleichbaren Wohnungen.
- Ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen (Sachverständigengutachten).
Betriebskosten (Betriebskostenabrechnung)
Zahlt der Mieter monatliche Nebenkostenvorauszahlungen, ist der Vermieter gesetzlich verpflichtet, eine transparente und detaillierte jährliche Abrechnung zu erstellen.
- Frist: Die Abrechnung muss spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugestellt werden.
- Folge von Verzögerungen: Verpasst der Vermieter die 12-monatige Offenlegungsfrist, verliert er das gesetzliche Recht, zusätzliche Nachzahlungen vom Mieter zu fordern.
Zusätzliche Informationspflichten
- Schönheitsreparaturen: Verlangt der Vermieter vom Mieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen (Schönheitsreparaturen), müssen die genauen Parameter im Mietvertragstext klar offengelegt werden, ohne die Verwendung illegaler "starrer Fristen".
- Hausordnung (Hausordnung): Gebäudeordnungen bezüglich Lärm, Reinigungspläne und Gemeinschaftsräume müssen zusammen mit dem Schlüsselvertrag bereitgestellt und unterzeichnet werden.
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Quellen & offizielle Referenzen
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