Mietrecht in Bremen: Ein umfassender Leitfaden

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Ein vollständiger Überblick über die Immobilien-Compliance und das Mietrecht in Bremen, Deutschland, einschließlich Mietpreisbremse, Räumungen, Mietkautionen und Instandhaltung.

Melvin Prince
6 Min. Lesezeit
Verifiziert May 2026Deutschland flag
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Rechtlicher Haftungsausschluss

Diese Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sollten auch nicht als solche herangezogen werden. Gesetze ändern sich häufig – überprüfen Sie immer die aktuellen Vorschriften und konsultieren Sie einen zugelassenen Anwalt in Ihrem Zuständigkeitsbereich für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung. Landager ist eine Immobilienverwaltungsplattform, keine Anwaltskanzlei.Informationen zuletzt verifiziert: May 2026.

Das Land Bremen, bestehend aus den Städten Bremen und Bremerhaven, folgt dem bundesweiten Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), das ursprünglich am 1. Januar 1900 in Kraft trat, bezüglich der Vermieter-Mieter-Beziehungen. Aufgrund des anhaltenden Drucks auf dem Wohnungsmarkt hat die Landesregierung jedoch regionalspezifische Verordnungen erlassen – insbesondere die Mietpreisbremse (Mietpreisbremse) und eine abgesenkte Kappungsgrenze für Mieterhöhungen (Kappungsgrenze). Entscheidend ist, dass diese spezifischen Schutzmaßnahmen hauptsächlich für die Stadt Bremen gelten und sich nicht auf Bremerhaven erstrecken. Darüber hinaus gilt in der Stadt Bremen seit Januar 2024 ein qualifizierter Mietspiegel (qualifizierter Mietspiegel).

Rechtlicher HaftungsausschlussDieser Leitfaden bietet allgemeine rechtliche Informationen. Mietgesetze können sich ändern. Konsultieren Sie immer einen zugelassenen Notar oder Anwalt in dieser Region.

Die wichtigsten Vorschriften in Bremen auf einen Blick

ThemaKernregelGesetzliche Grundlage
MietkautionenMaximal 3 Nettokaltmieten, zahlbar in 3 Raten§ 551 BGB
MietpreisbremseMax. 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete (nur Stadt Bremen)§ 556d BGB, MietbegrenzVO
Kappungsgrenze für MieterhöhungenMax. 15 % innerhalb von 3 Jahren (nur Stadt Bremen)§ 558 Abs. 3 BGB, KappungsgrenzenVO
Kündigungsfristen bei Räumung3 bis 9 Monate, je nach Mietdauer§ 573c BGB
MietspiegelQualifizierter Mietspiegel seit Januar 2024 aktiv§ 558d BGB

Unterscheidung: Bremen vs. Bremerhaven

Vermieter, die im Land Bremen tätig sind, müssen zwischen Immobilien in der Stadt Bremen und der Stadt Bremerhaven unterscheiden:

  • Die Mietpreisbremse (Mietpreisbremse) gilt ausschließlich für die Stadt Bremen.
  • Die abgesenkte Kappungsgrenze für Mieterhöhungen (Kappungsgrenze) von 15% gilt nur für die Stadt Bremen.
  • Immobilien in Bremerhaven unterliegen den bundesweiten Standardgesetzen: einer Kappungsgrenze von 20% über drei Jahre und keiner Mietpreisbremse.

1. Mietkautionen

In Bremen müssen Vermieter strenge bundesweite Richtlinien bezüglich Mietkautionen befolgen. Eine Kaution darf drei Nettokaltmieten (ohne Nebenkostenvorauszahlungen) nicht überschreiten. Der Mieter ist gesetzlich berechtigt, die Kaution in drei gleichen monatlichen Raten zu zahlen. Der Vermieter muss die Kaution auf einem insolvenzsicheren Konto getrennt von seinem Privatvermögen anlegen, und alle erwirtschafteten Zinsen gehören dem Mieter. Detaillierte Regeln finden Sie in unserem Leitfaden zu Mietkautionen.

2. Mieterhöhungen und Mietpreisbremse

Am 1. Dezember 2025 trat in der Stadt Bremen eine neue Verordnung in Kraft, die die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 verlängert.

  • Neue Mietverträge (Mietpreisbremse): Die Miete für einen neuen Mietvertrag darf nicht mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete (ortsübliche Vergleichsmiete) liegen. Ausnahmen gelten für Neubauten (erstmals vermietet nach Oktober 2014) und umfassend modernisierte Wohnungen.
  • Bestehende Mietverträge (Kappungsgrenze): In der Stadt Bremen sind Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren auf 15 % begrenzt (im Gegensatz zu den bundesweiten 20 %). Diese abgesenkte Kappungsgrenze wurde bis August 2029 verlängert.
  • Qualifizierter Mietspiegel: Die Stadt Bremen hat im Januar 2024 einen qualifizierten Mietspiegel eingeführt, der eine verlässliche Grundlage für die Vergleichsmiete bietet. Eine aktualisierte Version wird bis 2026 erwartet. Spezifische Anforderungen finden Sie in unserem Leitfaden zu Mieterhöhungen.

3. Räumungsverfahren

Das deutsche Recht begünstigt stark den Mieterschutz. Ein Vermieter kann eine ordentliche Kündigung (ordentliche Kündigung) nur aussprechen, wenn er ein berechtigtes Interesse (berechtigtes Interesse) gemäß § 573 BGB hat. Häufige Gründe sind:

  • Eigenbedarf (Eigenbedarf): Der Vermieter benötigt die Immobilie für sich selbst oder nahe Familienangehörige.
  • Erhebliche Vertragsverletzung: Einschließlich schwerwiegender Mietvertragsverstöße oder wiederholter Mietrückstände.
  • Wirtschaftliche Verwertung: Die Fortsetzung des Mietverhältnisses verhindert eine angemessene wirtschaftliche Verwertung der Immobilie.

Eine außerordentliche fristlose Kündigung (fristlose Kündigung) ist gemäß § 543 BGB und § 569 BGB möglich, wenn der Mieter mit Mietzahlungen in Höhe von zwei Monatsmieten im Rückstand ist. Bei Rechtsstreitigkeiten hat das Amtsgericht (Amtsgericht) in Bremen oder Bremerhaven (wo sich die Immobilie befindet) die ausschließliche Zuständigkeit (§ 29a ZPO). Erfahren Sie mehr in unserem Leitfaden zum Räumungsverfahren.

4. Erforderliche Offenlegungen

Gemäß den lokalen Mietpreisregelungen müssen Vermieter in der Stadt Bremen neuen Mietern automatisch offenlegen, wenn die Miete aufgrund einer Ausnahme (z. B. bereits hohe Vormiete oder kürzliche Modernisierungen) die 10%-Grenze der Mietpreisbremse überschreitet. Bundesweit ist ein Energieausweis (Energieausweis) bei Besichtigungen und bei Vertragsunterzeichnung obligatorisch. Alle Anforderungen finden Sie in unserem Leitfaden zu Erforderlichen Offenlegungen.

5. Mietvertragsanforderungen

Obwohl mündliche Mietverträge rechtlich gültig sind, muss jeder befristete Mietvertrag, der über ein Jahr hinausgeht, schriftlich erfolgen. Standard-Befristete Mietverträge sind im Allgemeinen verboten, es sei denn, ein rechtlich anerkannter Grund (z. B. geplanter Abriss oder bevorstehender Eigenbedarf) ist explizit im Vertrag angegeben. Bestimmte Klauseln, wie starre geplante Renovierungsanforderungen für Mieter, sind nach deutschem BGB-Recht strengstens untersagt. Lesen Sie unseren Überblick über Mietvertragsanforderungen.

6. Instandhaltungspflichten

Gemäß § 535 BGB muss der Vermieter die Immobilie in einem Zustand erhalten, der für den vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist. Dies umfasst größere Reparaturen an Dach, Heizung, Sanitär- und Elektrosystemen. Vermieter können jedoch eine „Kleinreparaturklausel“ (Kleinreparaturklausel) verwenden, um die Kosten für kleine, häufig anfallende Reparaturen (bis zu etwa 100-120 € pro Einzelfall) auf den Mieter umzulegen. Weitere Details finden Sie unter Instandhaltungspflichten.

7. Mahngebühren und Mietrückstände

Wird die Miete nicht bis zum dritten Werktag des Monats gezahlt, gerät der Mieter automatisch in Verzug. Vermieter können Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sowie angemessene Mahngebühren (üblicherweise 2,50 € bis 5,00 € ab der zweiten Mahnung) erheben. Überhöhte Strafgebühren für verspätete Zahlungen sind untersagt. Spezifische Informationen finden Sie in unserem Leitfaden zu Mahngebühren.

Compliance erleichtern

Das Zusammenspiel von bundesdeutschem Recht und den kommunalen Verordnungen von Bremen und Bremerhaven schafft eine komplexe Compliance-Landschaft.

Landager hilft Ihnen, regionale Obergrenzen einfach zu verfolgen, rechtliche Mitteilungen automatisch zu formatieren und Mietkautionen innerhalb der strengen Grenzen des BGB zu verwalten. Entdecken Sie weitere Compliance-Themen für Bremen:

Quellen & offizielle Referenzen

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