Gewerbliche Mietkautionen in Niedersachsen: Regeln und Bürgschaften

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Leitfaden für gewerbliche Mietkautionen in Niedersachsen. Erfahren Sie mehr über Kautionshöhen, Bankbürgschaften und Rückzahlungsfristen.

Melvin Prince
3 Min. Lesezeit
Verifiziert Apr 2026Deutschland flag
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Rechtlicher Haftungsausschluss

Diese Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sollten auch nicht als solche herangezogen werden. Gesetze ändern sich häufig – überprüfen Sie immer die aktuellen Vorschriften und konsultieren Sie einen zugelassenen Anwalt in Ihrem Zuständigkeitsbereich für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung. Landager ist eine Immobilienverwaltungsplattform, keine Anwaltskanzlei.Informationen zuletzt verifiziert: April 2026.

Übliche Höhe
3 - 7 Bruttomonatsmieten
Sicherungsform
Bankbürgschaft (Standard)
Anlagepflicht
Nur bei Vereinbarung

Im gewerblichen Mietrecht in Niedersachsen herrscht weitgehende Vertragsfreiheit. Anders als im Wohnraummietrecht greift die Begrenzung der Mietsicherheit auf drei Nettokaltmieten (§ 551 BGB) hier nicht. Dies ermöglicht Vermietern in wichtigen Wirtschaftsstandorten wie Hannover, Braunschweig oder Osnabrück, das Ausfallrisiko individuell abzusichern.

Rechtlicher HaftungsausschlussDieser Leitfaden bietet allgemeine rechtliche Informationen. Mietgesetze können sich ändern. Konsultieren Sie immer einen zugelassenen Notar oder Anwalt in dieser Region.

Höhe der gewerblichen Kaution

In Niedersachsen orientiert sich die Kautionshöhe in der Regel an der Bruttomiete (Kaltmiete + Nebenkosten + Umsatzsteuer).

  • Für Büroflächen in Hannover oder Wolfsburg werden meist 3 Bruttomonatsmieten vereinbart.
  • Bei Ladenlokalen in Top-Lagen oder bei hohen Investitionen des Vermieters in den objektspezifischen Ausbau können 6 bis 10 Bruttomonatsmieten verlangt werden.

Gängige Sicherungsformen

1. Bankbürgschaft (Mietbürgschaft)

Dies ist die am häufigsten genutzte Form der Sicherheit in niedersächsischen Gewerbeimmobilien.

  • Der Mieter hinterlegt bei seinem Kreditinstitut eine Sicherheit und übergibt die Bürgschaftsurkunde an den Vermieter.
  • Vorteil für den Vermieter: Die Bürgschaft sollte „selbstschuldnerisch, unbedingt, unbefristet und auf erstes Anfordern“ (unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und Vorausklage) gestellt sein.

2. Bar- oder Kautionszahlung

Der Kautionsbetrag wird auf ein Konto des Vermieters überwiesen.

  • Wichtig: Da im Gewerbemietrecht keine automatische gesetzliche Pflicht zur getrennten, insolvenzsicheren Anlage besteht (§ 551 Abs. 3 BGB gilt hier nicht), sollte der Mieter auf eine vertragliche Vereinbarung zur Treuhandanlage bestehen, um sein Geld im Falle einer Insolvenz des Vermieters zu schützen.

3. Konzernbürgschaft

Bei Tochtergesellschaften namhafter Unternehmen kann eine schriftliche Verpflichtungserklärung der Konzernmutter als Sicherheit akzeptiert werden.

Rückgabe der Kaution

Es gibt keine starre gesetzliche Frist zur Rückzahlung durch den Vermieter.

  • In Niedersachsen wird eine Prüfungsfrist von 6 Monaten nach Mietende allgemein als angemessen akzeptiert.
  • Bestehen noch offene Forderungen (z. B. ausstehende Betriebskostenabrechnungen oder Schäden), darf ein entsprechender Teil der Sicherheit einbehalten werden.

Tipps für Vermieter

  • Lassen Sie sich die Bürgschaftsurkunde immer im Original aushändigen.
  • Prüfen Sie, ob die Bürgschaft auch Nebenansprüche wie Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen abdeckt.
  • Vermerken Sie den Erhalt der Sicherheit im Übergabeprotokoll.

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