Mietrecht Niedersachsen: Umfassender Leitfaden für Eigentümer

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Ein detaillierter Überblick über das Mietrecht in Niedersachsen: Mietkautionen, Räumungen, Mieterhöhungen, Kappungsgrenzen und die Mietpreisbremse in Städten wie Hannover.

Melvin Prince
4 Min. Lesezeit
Verifiziert May 2026Deutschland flag
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Rechtlicher Haftungsausschluss

Diese Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sollten auch nicht als solche herangezogen werden. Gesetze ändern sich häufig – überprüfen Sie immer die aktuellen Vorschriften und konsultieren Sie einen zugelassenen Anwalt in Ihrem Zuständigkeitsbereich für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung. Landager ist eine Immobilienverwaltungsplattform, keine Anwaltskanzlei.Informationen zuletzt verifiziert: May 2026.

Rechtlicher HaftungsausschlussDieser Leitfaden bietet allgemeine rechtliche Informationen. Mietgesetze können sich ändern. Konsultieren Sie immer einen zugelassenen Notar oder Anwalt in dieser Region.

Das Mietrecht im zweitgrößten Bundesland Norddeutschlands, Niedersachsen, basiert primär auf den bundesweiten Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Landesregierung hat jedoch spezifische Mietvorschriften über die Niedersächsische Mieterschutzverordnung (zuletzt aktualisiert mit Wirkung zum 1. Januar 2025) erlassen, insbesondere für angespannte Wohnungsmärkte.

Wichtige Vorschriften im Überblick

ThemaRegelungGesetzliche Grundlage
MietkautionsobergrenzeMaximal 3 Nettokaltmieten§ 551 BGB
MietpreisbremseMaximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete (in 57 Kommunen)Niedersächsische Mieterschutzverordnung / § 556d BGB
Kappungsgrenze15 % innerhalb von 3 Jahren (in 57 Kommunen), sonst 20 %§ 558 BGB
Kündigungsfrist (Vermieter)3 bis 12 Monate, je nach Dauer und Vertragsdatum§ 573c BGB / Art. 229 § 3 EGBGB
Zweckentfremdung von WohnraumKommunen können gewerbliche Nutzung, Leerstand oder Kurzzeitvermietung untersagenNZwEWG

Landesspezifische Verordnungen

Die Niedersächsische Mieterschutzverordnung setzt wesentliche Beschränkungen in 57 ausgewiesenen Kommunen mit angespannten Wohnungsmärkten um:

  1. Mietpreisbremse: Bei Neuvermietungen darf die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als 10 % übersteigen (§ 556d BGB).
  2. Reduzierte Kappungsgrenze: Bei bestehenden Mietverhältnissen darf die Miete innerhalb von drei Jahren nur um maximal 15 % bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden, anstatt der regulären 20 % (§ 558 Abs. 3 BGB).
  3. Kündigungssperrfrist: Wird eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und verkauft, ist es dem neuen Eigentümer untersagt, für einen Zeitraum von 5 Jahren wegen Eigenbedarfs zu kündigen (§ 577a BGB in Verbindung mit der Nds. MieterschutzVO).

Derzeit von dieser Verordnung betroffene Kommunen sind unter anderem Hannover, Braunschweig, Osnabrück, Göttingen, Oldenburg, Wolfsburg, Lüneburg und verschiedene Nordseeinseln.

Detaillierte Regelungen finden Sie in unserem Leitfaden zu Mieterhöhungen.

Räumung und Kündigung

Vermieter in Niedersachsen benötigen für eine ordentliche Kündigung stets ein berechtigtes Interesse (§ 573 BGB), wie zum Beispiel:

  • Eigenbedarf: Der Vermieter benötigt die Wohnung für sich selbst, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts.
  • Wirtschaftliche Verwertung: Die Fortsetzung des Mietverhältnisses hindert den Vermieter an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung.
  • Erhebliche Pflichtverletzung: Zum Beispiel wiederholte Zahlungsverzüge oder Störung des Hausfriedens.

Die Kündigungsfristen für Vermieter sind in der Regel gestaffelt: 3 Monate (bis 5 Jahre Mietdauer), 6 Monate (nach 5 Jahren) und 9 Monate (nach 8 Jahren). Hinweis: Für Verträge, die vor dem 1. September 2001 geschlossen wurden, kann nach 10 Jahren Mietdauer weiterhin eine 12-monatige Kündigungsfrist gelten, sofern dies im Vertrag ausdrücklich festgelegt ist (Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB).

Eine fristlose Kündigung ist nur bei Vorliegen wichtiger Gründe zulässig, wie zum Beispiel Mietrückständen in Höhe von zwei Monatsmieten. Für Wohnungsstreitigkeiten ist das örtliche Amtsgericht unabhängig vom Streitwert ausschließlich zuständig (§ 23 Nr. 2a GVG).

Lesen Sie mehr in unserem Leitfaden zum Räumungsverfahren.

Zweckentfremdungsgesetz

Nach dem Niedersächsischen Zweckentfremdungsverbot (NZwEWG) können Kommunen mit Wohnungsmangel Satzungen erlassen, die die Zweckentfremdung von Wohnraum untersagen. Dies umfasst:

  • Nutzung zu gewerblichen Zwecken.
  • Ferienvermietung (typischerweise eingeschränkt, wenn sie 8-12 Wochen pro Jahr überschreitet).
  • Längerer Leerstand (typischerweise über 6 Monate). Dies betrifft insbesondere touristisch geprägte Regionen wie Norderney oder Borkum sowie Universitätsstädte.

Offenlegungs- und Informationspflichten

Vermieter müssen Mietern bestimmte Informationen zur Verfügung stellen, darunter einen gültigen Energieausweis und detaillierte Angaben zur Miete (sofern Ausnahmen von der Mietpreisbremse geltend gemacht werden).

Lesen Sie mehr in unserem Leitfaden zu Erforderliche Offenlegungen.

Instandhaltung und Mängel

Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten. Dazu gehören insbesondere eine funktionierende Heizungs-, Elektro- und Sanitäranlage. Bei erheblichen Mängeln, wie einem Heizungsausfall im Winter oder Schimmelbefall, hat der Mieter das Recht auf Mietminderung.

Details finden Sie im Leitfaden zu Instandhaltungspflichten.

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