Offenlegungspflichten für Vermieter in Niedersachsen

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Ein Leitfaden für Vermieter zu den erforderlichen Offenlegungspflichten in Niedersachsen, Deutschland: Energieausweise, Informationen zur Mietpreisbremse, Rauchmelder und CO2-Kostenaufteilung.

Melvin Prince
4 Min. Lesezeit
Verifiziert May 2026Deutschland flag
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Rechtlicher Haftungsausschluss

Diese Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sollten auch nicht als solche herangezogen werden. Gesetze ändern sich häufig – überprüfen Sie immer die aktuellen Vorschriften und konsultieren Sie einen zugelassenen Anwalt in Ihrem Zuständigkeitsbereich für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung. Landager ist eine Immobilienverwaltungsplattform, keine Anwaltskanzlei.Informationen zuletzt verifiziert: May 2026.

Vermieter in Niedersachsen haben verschiedene Aufklärungs-, Offenlegungs- und Informationspflichten gegenüber potenziellen und bestehenden Mietern, die sowohl bundesweit (GEG) als auch durch niedersächsisches Landesrecht geprägt sind. Diese Anforderungen sind primär im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert, das seit dem 1. Januar 1900 in Kraft ist. Die Nichteinhaltung dieser Pflichten kann zu Bußgeldern, Mietminderungen oder rechtlicher Haftung führen.

Rechtlicher HaftungsausschlussDieser Leitfaden bietet allgemeine rechtliche Informationen. Mietgesetze können sich ändern. Konsultieren Sie immer einen zugelassenen Notar oder Anwalt in dieser Region.

1. Energieausweis (GEG)

Gemäß dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) haben Vermieter eine strikte bundesweite Pflicht nach § 80, den Energieausweis vorzulegen:

  • Bei der Besichtigung: Dem potenziellen Mieter muss spätestens beim Besichtigungstermin unaufgefordert oder durch einen deutlich sichtbaren Aushang Zugang zu einem gültigen Energieausweis gewährt werden.
  • Vertragsschluss: Nach Vertragsunterzeichnung muss eine Kopie oder das Original des Energieausweises (oder zumindest ein Auszug daraus) ausgehändigt werden.
  • In Immobilienanzeigen: Verbindliche Angaben (z.B. Energieeffizienzklasse, Energieträger) aus dem Energieausweis müssen gemäß GEG § 87 bereits in gewerblichen Mietanzeigen (Zeitungen, Online-Portale) enthalten sein.

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage des Zertifikats ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

2. Auskunftspflicht bei der Mietpreisbremse

In vielen Städten Niedersachsens (z.B. Hannover, Braunschweig, Oldenburg) gilt die Mietpreisbremse. Gemäß BGB § 556g müssen Vermieter unaufgefordert in Textform vor Abschluss eines Vertrages informieren, wenn sie eine Miete verlangen, die mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt:

  • Erläuterung der Ausnahme: Der Vermieter muss angeben, warum die Mietpreisbremse nicht gilt oder überschritten werden darf.
  • Vormiete: Beruft sich der Vermieter auf eine Bestandschutzregelung, muss er den Mieter darüber informieren, wie hoch die Miete des unmittelbaren Vormieters war (ohne Berücksichtigung von Mieterhöhungen im letzten Jahr).
  • Modernisierungen: Liegen Ausnahmetatbestände aufgrund detaillierter Modernisierungsmaßnahmen vor, müssen die entsprechenden Kosten und Maßnahmen detailliert aufgeführt werden.
  • Neubau: Nachweis, dass die Wohnung nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurde.

Erfolgt diese Auskunft durch den Vermieter nicht vor Vertragsschluss, verliert er das Recht auf die Ausnahme-Miete, selbst wenn objektive Gründe vorlagen.

3. Niedersächsische Bauordnung: Rauchmelder

Gemäß § 44 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) besteht eine strikte Pflicht zur Installation von Rauchmeldern.

  • Pflicht für Vermieter: Der Eigentümer einer Wohnung muss Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege führen, mit mindestens einem funktionsfähigen Rauchmelder ausstatten.
  • Wartungspflicht: In Niedersachsen ist der Vermieter grundsätzlich auch für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft (Wartung, jährliche Prüfung) verantwortlich. Ausnahme: Der Vermieter hat diese Pflicht vertraglich wirksam auf den Mieter übertragen.
  • Vermieter müssen sicherstellen und dokumentieren, dass Rauchmelder in allen Immobilien installiert sind; andernfalls haftet der Vermieter zivil- und strafrechtlich im Schadensfall.

4. Kohlendioxidkostenaufteilung (CO2KostAufG)

Nach dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG), das am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, müssen Vermieter spezifische Informationen zu den CO2-Kosten in der jährlichen Heizkostenabrechnung offenlegen (CO2KostAufG § 7):

  • Gebäudeklassifizierung: Der Vermieter muss die CO2-Emissionen des Gebäudes pro Quadratmeter ermitteln.
  • Kostenverteilung: Basierend auf dieser Klassifizierung muss der prozentuale Anteil der CO2-Kosten, den Mieter und Vermieter jeweils tragen müssen, explizit angegeben werden.
  • Minderungsrecht des Mieters: Wenn der Vermieter diese Informationen nicht bereitstellt, ist der Mieter berechtigt, seinen Anteil an den Heizkosten um 3 % zu mindern.

5. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Vermieter verarbeiten sensible personenbezogene Daten und sind „Verantwortliche“ im Sinne der DSGVO.

  • Bei Erhebung der Daten (Selbstauskunft, Bonitätsprüfung) müssen potenzielle Mieter gemäß Art. 13 DSGVO transparent über den Zweck, die Empfänger und die Speicherdauer informiert werden.
  • Alle Datenschutzinformationen müssen schriftlich im Muster-Mietvertrag oder in einem Anhang dargestellt werden.

6. Mängel und verborgene Gefahren

Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (BGB § 242) sind Vermieter verpflichtet, Mieter vor Vertragsschluss über schwerwiegende, nicht offensichtliche Mängel zu informieren. Dazu gehören:

  • Erhebliche Feuchtigkeit oder frühere Schimmelprobleme.
  • Schadstoffbelastungen (z.B. Asbest) in der Bausubstanz.
  • Extreme geplante Lärmbelästigungen, die dem Vermieter sicher bekannt sind.

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