Erforderliche Offenlegungspflichten für Vermieter in Niedersachsen
Was müssen Sie Mietern in Niedersachsen offenlegen? Energieausweise, Mietpreisbremse, Rauchmelder und Datenschutz.
Rechtlicher Haftungsausschluss
Diese Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sollten auch nicht als solche herangezogen werden. Gesetze ändern sich häufig – überprüfen Sie immer die aktuellen Vorschriften und konsultieren Sie einen zugelassenen Anwalt in Ihrem Zuständigkeitsbereich für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung. Landager ist eine Immobilienverwaltungsplattform, keine Anwaltskanzlei.Informationen zuletzt verifiziert: April 2026.
Vermieter in Niedersachsen unterliegen zahlreichen Aufklärungs-, Offenlegungs- und Informationspflichten gegenüber potenziellen und bestehenden Mietern. Diese werden sowohl bundesweit (GEG) als auch durch niedersächsisches Landesrecht geprägt. Die Nichtbeachtung kann zu Bußgeldern oder Mietminderungen führen.
Rechtlicher HaftungsausschlussDieser Leitfaden bietet allgemeine rechtliche Informationen. Mietgesetze können sich ändern. Konsultieren Sie immer einen zugelassenen Notar oder Anwalt in dieser Region.
1. Energieausweis (GEG)
Gemäß dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) haben Vermieter in Niedersachsen eine strikte Pflicht zur Vorlage des Energieausweises:
- Besichtigung: Der Mietinteressent muss spätestens beim Besichtigungstermin Einsicht erhalten.
- Vertragsschluss: Nach Unterzeichnung muss eine Kopie oder das Original ausgehändigt werden.
- Inserate: Mandatory Angaben (Effizienzklasse, Energieträger etc.) müssen bereits in der Anzeige stehen.
- Bußgeld: Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 10.000 €.
2. Auskunftspflicht bei der Mietpreisbremse
In Städten wie Hannover, Braunschweig oder Oldenburg gilt die Mietpreisbremse. Vermieter müssen unaufgefordert (!) in Textform informieren, wenn sie eine Miete verlangen, die mehr als 10 % über der Vergleichsmiete liegt:
- Vormiete: Höhe der Miete des Vormieters (Ein-Jahres-Frist beachten).
- Modernisierung: Kosten und Details der Maßnahmen in den letzten drei Jahren.
- Neubau: Nachweis, dass die Wohnung nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt/vermietet wurde.
- Folge: Fehlt diese Auskunft vor Vertragsschluss, kann der Vermieter die Ausnahmeregelung erst später (nach Auskunftserteilung) in Anspruch nehmen.
3. Niedersächsische Bauordnung: Rauchwarnmelder
In Niedersachsen regelt § 44 NBauO die Pflichten rund um Rauchmelder:
- Einbaupflicht: Vermieter müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure (Fluchtwege) ausstatten.
- Wartungspflicht: Standardmäßig ist der Vermieter in Niedersachsen auch für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft verantwortlich. Eine Übertragung auf den Mieter ist möglich, muss aber im Vertrag präzise geregelt sein.
4. Datenschutz (DSGVO)
Vermieter verarbeiten sensible personenbezogene Daten und sind „Verantwortliche“ im Sinne der DSGVO.
- Informationspflicht: Bei Erhebung der Daten (z. B. Selbstauskunft) müssen Interessenten über Zweck, Empfänger und Speicherdauer informiert werden (Art. 13 DSGVO).
- Zustimmung: Eine Bonitätsprüfung (Schufa) darf nur bei berechtigtem Interesse und mit Zustimmung erfolgen.
5. Mängel und verborgene Gefahren
Vermieter sind nach Treu und Glauben verpflichtet, Mieter vor Vertragsschluss über außergewöhnliche Mängel zu informieren:
- Feuchtigkeit/Schimmel: Bestehende oder bekannte massive Schimmelprobleme in der Vergangenheit.
- Schadstoffe: Bekannte Belastungen (z. B. Asbest in älteren Gebäuden).
- Lärm: Bekannte bevorstehende massive Beeinträchtigungen (z. B. geplante Großbaustelle am Nachbarhaus).
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