Instandhaltungspflichten in Mecklenburg-Vorpommern: Reparaturen und Mängel
Leitfaden für Vermieter in Mecklenburg-Vorpommern zu Instandhaltungspflichten, Kleinreparaturen, Schönheitsreparaturen und Mietminderungsrechten.
Rechtlicher Haftungsausschluss
Diese Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sollten auch nicht als solche herangezogen werden. Gesetze ändern sich häufig – überprüfen Sie immer die aktuellen Vorschriften und konsultieren Sie einen zugelassenen Anwalt in Ihrem Zuständigkeitsbereich für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung. Landager ist eine Immobilienverwaltungsplattform, keine Anwaltskanzlei.Informationen zuletzt verifiziert: April 2026.
Im mecklenburg-vorpommerschen Mietrecht sind die Instandhaltungslasten grundsätzlich gesetzlich verteilt. Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (§ 535 BGB). Bestimmte Aufgaben können jedoch wirksam auf den Mieter übertragen werden.
Rechtlicher HaftungsausschlussDieser Leitfaden bietet allgemeine rechtliche Informationen. Mietgesetze können sich ändern. Konsultieren Sie immer einen zugelassenen Notar oder Anwalt in dieser Region.
1. Gesetzliche Instandhaltungspflicht (§ 535 BGB)
Der Vermieter trägt die Hauptlast der Instandhaltung. In Mecklenburg-Vorpommern umfasst dies:
- Gebäudesubstanz: Dach, Fassade (besonders wichtig in Küstennähe), Keller und Fenster.
- Versorgungstechnik: Heizungsanlage, Elektroinstallation, Wasserleitungen.
- Gemeinschaftsflächen: Treppenhaus, Aufzüge und Außenanlagen.
2. Kleinreparaturen durch den Mieter
Vermieter in MV können die Kosten für kleine Reparaturen auf den Mieter übertragen, sofern der Mietvertrag eine wirksame Klausel enthält:
- Gegenstände: Nur solche, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind (z. B. Wasserhähne, Lichtschalter, Fenster- und Türgriffe).
- Limit: Meist 80 € bis 100 € pro Einzelreparatur.
- Jahressumme: Die Gesamtkosten pro Jahr dürfen meist 8 % der Jahresnettokaltmiete nicht überschreiten.
3. Schönheitsreparaturen
Die Übertragung von Malerarbeiten auf den Mieter ist in MV ein häufiger Streitpunkt.
- Keine starren Fristen: Klauseln mit festen Zeitplänen sind laut BGH unwirksam.
- Angemessenheit: Der Mieter muss nur renovieren, wenn die Abnutzung dies tatsächlich erforderlich macht.
4. Mietminderung bei Mängeln (§ 536 BGB)
Wenn ein erheblicher Mangel auftritt (z. B. Heizungsausfall im Winter, massiver Schimmelbefall, defekter Aufzug), mindert sich die Miete von Gesetzes wegen.
- Mängelanzeige: Der Mieter muss den Fehler unverzüglich beim Vermieter melden.
- Quote: Die Minderungsquote richtet sich nach der Beeinträchtigung (z. B. 100 % bei totalem Heizungsausfall im Januar).
5. Schimmel in der Mietwohnung: Ein häufiges Thema in MV
Insbesondere in Küstenregionen und bei älterer Bausubstanz in Rostock oder Schwerin treten oft Streitigkeiten über Schimmel auf.
- Vermieterlast: Er muss nachweisen, dass kein baulicher Mangel vorliegt (z. B. Wärmebrücken).
- Mieterlast: Gelingt dem Vermieter dieser Nachweis, muss der Mieter beweisen, dass er ausreichend geheizt und gelüftet hat.
Quellen & offizielle Referenzen
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