Zahlungsverzug und Mahngebühren im Saarland

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Leitfaden für Vermieter zum Umgang mit Mietrückständen im Saarland. Erfahren Sie mehr über Verzugszinsen, Mahnkosten und rechtliche Fristen.

Melvin Prince
3 Min. Lesezeit
Verifiziert Apr 2026Deutschland flag
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Rechtlicher Haftungsausschluss

Diese Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sollten auch nicht als solche herangezogen werden. Gesetze ändern sich häufig – überprüfen Sie immer die aktuellen Vorschriften und konsultieren Sie einen zugelassenen Anwalt in Ihrem Zuständigkeitsbereich für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung. Landager ist eine Immobilienverwaltungsplattform, keine Anwaltskanzlei.Informationen zuletzt verifiziert: April 2026.

Fälligkeit
3. Werktag des Monats
Verzugszins
5 % über Basiszinssatz
Mahngebühr
Nur tatsächlich entstandene Kosten

Wenn die Miete im Saarland nicht pünktlich eingeht, gerät der Mieter automatisch in Verzug. Vermieter müssen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Mahngebühren und Zinsen kennen, um rechtssicher zu handeln und bei dauerhaften Rückständen die notwendigen Konsequenzen (z. B. Kündigung) zu ziehen.

Rechtlicher HaftungsausschlussDieser Leitfaden bietet allgemeine rechtliche Informationen. Mietgesetze können sich ändern. Konsultieren Sie immer einen zugelassenen Notar oder Anwalt in dieser Region.

1. Wann tritt der Zahlungsverzug ein?

Im Saarland gelten die bundesweiten BGB-Vorgaben:

  • Fälligkeit: Die Miete muss spätestens am dritten Werktag des Monats im Voraus beim Vermieter eingegangen sein.
  • Automatischer Verzug: Da der Termin kalendermäßig bestimmt ist, bedarf es keiner Mahnung durch den Vermieter. Der Mieter gerät am darauffolgenden Tag automatisch in Verzug.

2. Berechnung von Verzugszinsen

Vermieter im Saarland haben Anspruch auf Entschädigung für den Zinsverlust:

  • Höhe: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank.
  • Berechnung: Die Zinsen werden pro Tag des Verzugs auf die Bruttowarmmiete berechnet.

3. Zulässige Mahnkosten

Bei Mahngebühren ist die Rechtsprechung des BGH einzuhalten:

  • Was ist erlaubt? Tatsächliche Sachkosten wie Porto (z. B. Einwurf-Einschreiben) und Materialkosten (Papier). Üblich sind Beträge zwischen 1,00 € und 2,50 €.
  • Was ist verboten? Die Berechnung von Verwaltungs- oder Personalkosten für das Erstellen der Mahnung ist im Wohnraummietrecht unzulässig.

4. Kündigungsrecht bei Mietrückstand

Zahlungsverzug ist einer der häufigsten Gründe für Kündigungen im Saarland:

  • Fristlose Kündigung: Bei einem Rückstand von zwei vollen Monatsmieten oder einem erheblichen Teil der Miete über zwei Monate hinweg (§ 543 BGB).
  • Ordentliche Kündigung: Bei wiederholter unpünktlicher Zahlung trotz vorheriger Abmahnung (§ 573 BGB).

5. Handlungsempfehlungen für Vermieter

  1. Zahlungseingang prüfen: Sofort nach dem 3. Werktag die Konten abgleichen.
  2. Direkter Kontakt: Suchen Sie das Gespräch, falls das Geld fehlt – oft liegen einfache Bankfehler oder persönliche Notlagen vor.
  3. Konsequente Mahnung: Bleibt die Zahlung aus, senden Sie eine formelle Mahnung mit klarer Fristsetzung, um den Verzug rechtlich sicher zu dokumentieren.

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