Mieterhöhungen im Saarland: Kappungsgrenze und Mietspiegel
Leitfaden für Vermieter zur Mieterhöhung im Saarland. Erfahren Sie mehr über den Mietspiegel Saarbrücken, die 15% Kappungsgrenze und Modernisierungen.
Rechtlicher Haftungsausschluss
Diese Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sollten auch nicht als solche herangezogen werden. Gesetze ändern sich häufig – überprüfen Sie immer die aktuellen Vorschriften und konsultieren Sie einen zugelassenen Anwalt in Ihrem Zuständigkeitsbereich für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung. Landager ist eine Immobilienverwaltungsplattform, keine Anwaltskanzlei.Informationen zuletzt verifiziert: April 2026.
Mieterhöhungen im Saarland unterliegen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt (insbesondere Saarbrücken) strengen gesetzlichen Grenzen. Vermieter müssen bei der Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete sowie bei Modernisierungen die geltenden Kappungsgrenzen und Formvorschriften genau einhalten.
Rechtlicher HaftungsausschlussDieser Leitfaden bietet allgemeine rechtliche Informationen. Mietgesetze können sich ändern. Konsultieren Sie immer einen zugelassenen Notar oder Anwalt in dieser Region.
1. Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB)
Vermieter im Saarland können die Miete im laufenden Vertrag an die ortsübliche Vergleichsmiete anpassen.
- Mietspiegel: In Saarbrücken ist ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden, der als rechtssichere Begründungsbasis dient.
- Vergleichswohnungen: In Kommunen ohne Mietspiegel müssen mindestens drei Vergleichswohnungen oder ein Gutachten zur Begründung herangezogen werden.
- Wartefrist: Ein Erhöhungsverlangen kann erst gestellt werden, wenn die Miete seit 15 Monaten unverändert ist (§ 558 BGB). Da die Erhöhung erst nach Ablauf der Überlegungsfrist wirksam wird, vergehen insgesamt mindestens 18 Monate, bis der Mieter tatsächlich die höhere Miete schuldet.
2. Die Kappungsgrenze im Saarland
Die Kappungsgrenze begrenzt den maximalen Anstieg der Miete innerhalb von drei Jahren:
- Saarbrücken: Hier gilt die abgesenkte Kappungsgrenze von 15 %.
- Restliches Saarland: Es gilt die allgemeine Grenze von 20 %.
3. Die Mietpreisbremse (§ 556d BGB)
In Gebieten wie Saarbrücken darf die Miete bei einer Neuvermietung maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
- Auskunftspflicht: Der Vermieter muss den Mieter vor Vertragsschluss informieren, falls er eine Ausnahme (z. B. hohe Vormiete) beansprucht.
4. Modernisierungsumlage (§ 559 BGB)
Nach energetischen Sanierungen oder Wohnwertverbesserungen können Vermieter Kosten umlegen:
- Umlage: Maximal 8 % der investierten Kosten pro Jahr.
- Kappung: Die Miete darf innerhalb von 6 Jahren durch Modernisierung um maximal 3 €/m² steigen (bei Mieten unter 7 €/m² maximal 2 €/m²).
5. Formvorgaben für das Saarland
Jedes Erhöhungsverlangen muss:
- Schriftlich abgefasst sein.
- Den Mieter zur Zustimmung auffordern.
- Die gesetzliche Überlegungsfrist einhalten (den Rest des Monats des Zugangs plus zwei Kalendermonate).
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Quellen & offizielle Referenzen
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