Mieterhöhungen in Schleswig-Holstein: Kappungsgrenze und Mietspiegel

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Leitfaden für Vermieter zur Mieterhöhung in Schleswig-Holstein. Erfahren Sie mehr über die 15% Kappungsgrenze in Kiel und Lübeck sowie Modernisierungen.

Melvin Prince
3 Min. Lesezeit
Verifiziert Apr 2026Deutschland flag
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Rechtlicher Haftungsausschluss

Diese Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sollten auch nicht als solche herangezogen werden. Gesetze ändern sich häufig – überprüfen Sie immer die aktuellen Vorschriften und konsultieren Sie einen zugelassenen Anwalt in Ihrem Zuständigkeitsbereich für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung. Landager ist eine Immobilienverwaltungsplattform, keine Anwaltskanzlei.Informationen zuletzt verifiziert: April 2026.

Kappungsgrenze
15% (in ca. 60 Kommunen)
Mietpreisbremse
Keine (abgeschafft)
Wartefrist
15 Monate

Mieterhöhungen in Schleswig-Holstein unterliegen einer Kombination aus bundesweiten BGB-Regelungen und spezifischen landesrechtlichen Verordnungen. Während die Mietpreisbremse landesweit abgeschafft wurde, müssen Vermieter in vielen Kommunen (insbes. Kiel und Lübeck) die abgesenkte Kappungsgrenze von 15 % bei der Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete beachten.

Rechtlicher HaftungsausschlussDieser Leitfaden bietet allgemeine rechtliche Informationen. Mietgesetze können sich ändern. Konsultieren Sie immer einen zugelassenen Notar oder Anwalt in dieser Region.

1. Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB)

Vermieter können die Miete im laufenden Vertrag an das ortsübliche Niveau anpassen.

  • Mietspiegel: Für Kiel, Lübeck und Neumünster liegen qualifizierte Mietspiegel vor, die zwingend als Begründung herangezogen werden sollten.
  • Vergleichswohnungen: In Gebieten ohne Mietspiegel müssen mindestens drei vergleichbare Wohnungen oder ein Sachverständigengutachten als Beleg dienen.
  • Wartefrist: Eine Erhöhung ist frühestens 15 Monate nach der letzten Anpassung (oder dem Einzug) zulässig.

2. Die Kappungsgrenze in Schleswig-Holstein

Die Kappungsgrenze begrenzt den Anstieg der Miete innerhalb von drei Jahren.

  • Regulierte Gebiete: In ca. 60 Kommunen (darunter Kiel, Lübeck, Flensburg, Sylt, Ahrensburg) gilt die Grenze von 15 %.
  • Restliches Bundesland: Hier gilt die gesetzliche Standardgrenze von 20 %.

3. Mieterhöhung nach Modernisierung (§ 559 BGB)

Nach energetischen Sanierungen oder Wohnwertverbesserungen (z. B. Einbau eines Aufzugs) können Kosten auf den Mieter umgelegt werden:

  • Umlage: Maximal 8 % der investierten Kosten pro Jahr können auf die Miete aufgeschlagen werden.
  • Kappung: Die Miete darf innerhalb von 6 Jahren durch Modernisierung um maximal 3 €/m² steigen (bei Mieten unter 7 €/m² maximal 2 €/m²).

4. Form und Zustimmung

Ein Erhöhungsverlangen in Schleswig-Holstein ist nur wirksam, wenn es:

  1. Schriftlich abgefasst ist.
  2. Den Mieter zur Zustimmung auffordert.
  3. Die gesetzliche Überlegungsfrist einhält (den Rest des Monats des Zugangs plus zwei volle Kalendermonate).

5. Besonderheiten bei Neuvermietung

Da in Schleswig-Holstein keine Mietpreisbremse mehr aktiv ist, kann die Miete bei einem Mieterwechsel weitgehend frei vereinbart werden. Grenzen setzt hier lediglich das Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG / Mietwucher), wenn die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 % übersteigt.

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