Mietrecht für Vermieter in Schleswig-Holstein, Deutschland
Ein detaillierter Überblick über das Mietrecht in Schleswig-Holstein für Wohnimmobilien – Kautionen, Räumungen, Mietpreisobergrenzen und Instandhaltung.
Rechtlicher Haftungsausschluss
Diese Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sollten auch nicht als solche herangezogen werden. Gesetze ändern sich häufig – überprüfen Sie immer die aktuellen Vorschriften und konsultieren Sie einen zugelassenen Anwalt in Ihrem Zuständigkeitsbereich für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung. Landager ist eine Immobilienverwaltungsplattform, keine Anwaltskanzlei.Informationen zuletzt verifiziert: May 2026.
Das Mietrecht in Schleswig-Holstein, Deutschlands nördlichstem Bundesland, wird primär durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt, das seit dem 1. Januar 1900 in Kraft ist. Ein einzigartiger Aspekt des Landesrechts ist, dass es das erste deutsche Bundesland war, das die bundesweite Mietpreisbremse für Neuvermietungen im November 2019 vorzeitig abgeschafft hat. Folglich können Vermieter in Städten wie Kiel, Lübeck, Flensburg oder beliebten Küstengemeinden die Miete für Neuvermietungen grundsätzlich frei nach dem Markt festlegen. Für bestehende Mietverhältnisse gelten jedoch seit Mai 2024 in 62 ausgewiesenen Gemeinden strengere Regeln bezüglich der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen.
Wichtige Regelungen in Schleswig-Holstein auf einen Blick
1. Mietkautionen
In Schleswig-Holstein gelten die bundesweiten Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): Die Mietkaution darf drei Nettokaltmieten nicht übersteigen. Dem Mieter ist es gesetzlich gestattet, die Kaution in drei gleichen monatlichen Raten zu zahlen. Die Kaution muss getrennt vom Privatvermögen des Vermieters auf einem insolvenzsicheren Konto angelegt werden. Erzielte Zinsen stehen dem Mieter zu.
Weitere Details finden Sie in unserem Leitfaden zu Mietkautionen.
2. Mieterhöhungen und Preisobergrenzen
Da die Mietpreisbremse in Schleswig-Holstein nicht mehr anwendbar ist, gibt es bei Abschluss eines neuen Mietvertrags keine gesetzliche Obergrenze für die Miethöhe. Für bestehende Mietverträge gelten jedoch folgende Regeln:
- In 62 Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten (KappVO SH): Die Miete darf innerhalb von drei Jahren um maximal 15% bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden (anstelle der standardmäßigen 20%).
- Betroffene Gebiete umfassen die kreisfreien Städte Kiel, Lübeck und Flensburg, sowie zahlreiche Gemeinden in Tourismusregionen an Nord- und Ostsee und im Hamburger Umland.
- Diese Verordnung trat am 1. Mai 2024 in Kraft und ist bis zum 30. April 2029 gültig. Weitere Details finden Sie in unserem Leitfaden zu Mieterhöhungen.
3. Kündigung durch den Vermieter
Das deutsche Mietrecht bietet einen starken Kündigungsschutz für Mieter. Vermieter können einen unbefristeten Mietvertrag nur kündigen, wenn sie ein berechtigtes Interesse haben (BGB § 573). Räumungsklagen müssen beim zuständigen Amtsgericht des Bezirks eingereicht werden, in dem sich die Immobilie befindet.
- Eigenbedarf: Der Vermieter benötigt die Wohnung für sich selbst oder nahe Angehörige (BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2).
- Erhebliche Pflichtverletzung: Z.B. wiederholte verspätete Mietzahlungen oder erhebliche Störung des Hausfriedens (BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1).
- Wirtschaftliche Verwertung: Die Fortsetzung des Mietverhältnisses würde eine angemessene wirtschaftliche Verwertung der Immobilie verhindern (BGB § 573 Abs. 2 Nr. 3).
Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer des Mietverhältnisses ab: 3 Monate (bis 5 Jahre), 6 Monate (5–8 Jahre), 9 Monate (über 8 Jahre) gemäß BGB § 573c. Bei Mietrückständen von zwei Monatsmieten ist eine fristlose Kündigung möglich (BGB § 543). Weitere Details finden Sie in unserem Leitfaden zum Räumungsverfahren.
4. Erforderliche Offenlegungen
Bei der Vermietung von Immobilien in Schleswig-Holstein unterliegen Vermieter verschiedenen Offenlegungspflichten, darunter ein gültiger Energieausweis gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG), Informationen zum Mietspiegel und eine Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge (z.B. Online-Vermietungen). Informationen über geplante Modernisierungsmaßnahmen (BGB § 555c) sind ebenfalls obligatorisch. Erfahren Sie mehr in unserem Leitfaden zu Erforderliche Offenlegungen.
5. Instandhaltung und Mängel
Gemäß BGB § 535 muss der Vermieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und erhalten. Reparaturen an Dach, Heizung, Wasser- und Stromleitungen liegen in der Verantwortung des Vermieters. Gültig vereinbarte Kleinreparaturklauseln (oft bis ca. 100–120 € pro Einzelfall) sind zulässig. Weitere Details finden Sie in unserem Leitfaden zu Instandhaltungspflichten.
6. Verzugsgebühren und Mietrückstände
Gerät der Mieter in Verzug, können Vermieter Verzugszinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) gemäß BGB § 288 sowie angemessene Mahngebühren (pauschal ca. 2,50–5,00 € ab der zweiten Mahnung) erheben. Darüber hinausgehende „Strafgebühren“ sind strengstens untersagt. Rechtliche Streitigkeiten bezüglich Rückständen werden vom Amtsgericht behandelt. Weitere Details finden Sie in unserem Leitfaden zu Verzugsgebühren.
Compliance einfacher gestalten
Obwohl die Mietpreisbremse in Schleswig-Holstein abgeschafft wurde, bleibt das Zusammenspiel des bundesweiten BGB und der neuen KappVO SH komplex.
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