Mieterhöhungen in Bayern: Mietpreisbremse, Kappungsgrenzen und Modernisierung
Verstehen Sie die bayerischen Regeln für Mieterhöhungen: Die 15 %-Grenze in 203 Kommunen, die Mietpreisbremse bei Neuvermietung und Modernisierungsumlagen nach deutschem Recht.
Rechtlicher Haftungsausschluss
Diese Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sollten auch nicht als solche herangezogen werden. Gesetze ändern sich häufig – überprüfen Sie immer die aktuellen Vorschriften und konsultieren Sie einen zugelassenen Anwalt in Ihrem Zuständigkeitsbereich für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung. Landager ist eine Immobilienverwaltungsplattform, keine Anwaltskanzlei.Informationen zuletzt verifiziert: April 2026.
Deutschlands Regelungen für Mieterhöhungen gehören zu den restriktivsten in Europa, und Bayern wendet in Kommunen mit angespannten Wohnungsmärkten zusätzliche Deckelungen an. Das Verständnis dieser Regeln ist für Vermieter unerlässlich, um Mieteinnahmen rechtssicher zu optimieren.
Rechtlicher HaftungsausschlussDieser Leitfaden bietet allgemeine rechtliche Informationen. Mietgesetze können sich ändern. Konsultieren Sie immer einen zugelassenen Notar oder Anwalt in dieser Region.
1. Kappungsgrenze bei bestehenden Mietverhältnissen (§ 558 BGB)
Bei der Erhöhung der Miete während eines laufenden Mietverhältnisses auf die „ortsübliche Vergleichsmiete“ (basierend auf dem örtlichen Mietspiegel) unterliegen Vermieter einer maximalen prozentualen Erhöhung:
- Bundesweiter Standard: Die Miete darf innerhalb von 3 Jahren um nicht mehr als 20 % steigen.
- Bayern (203 Kommunen): In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt ist dieser Wert auf 15 % innerhalb von 3 Jahren abgesenkt (gemäß BayMiSchuV).
Voraussetzungen für eine wirksame Mieterhöhung
Eine Mieterhöhung nach § 558 BGB erfordert:
- Textform: Das Erhöhungsverlangen muss schriftlich (Textform genügt) erfolgen und begründet werden (Mietspiegel, Gutachten oder Vergleichsmieten).
- Zustimmung des Mieters: Der Mieter muss der Erhöhung zustimmen. Verweigert er dies, muss der Vermieter auf Zustimmung klagen (Zustimmungsklage).
- Wartefrist: Seit dem Beginn des Mietverhältnisses oder der letzten Mieterhöhung müssen mindestens 15 Monate vergangen sein.
- Ortsübliche Vergleichsmiete: Die erhöhte Miete darf die Miete vergleichbarer Immobilien am Standort nicht übersteigen.
2. Die Mietpreisbremse bei Neuvermietungen (§ 556d BGB)
In den 203 bayerischen Kommunen, die als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt eingestuft sind, ist die Miete bei Neuabschluss eines Mietvertrags gedeckelt:
- Maximale Miete: 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Ausnahmen von der Mietpreisbremse
Wichtig: Vermieter müssen dem Mieter proaktiv und schriftlich (vor Vertragsabschluss) mitteilen, wenn sie eine dieser Ausnahmen in Anspruch nehmen. Ohne diese Auskunft ist die Ausnahme für 2 Jahre unwirksam. Siehe Erforderliche Offenlegungen.
3. Modernisierungsumlage (§ 559 BGB)
Führt ein Vermieter qualifizierte Modernisierungsmaßnahmen durch (die über die reine Instandhaltung hinausgehen), kann er die Miete unabhängig vom Mietspiegel oder der Kappungsgrenze erhöhen:
- Jährliche Umlage: Bis zu 8 % der auf die jeweilige Wohnung entfallenden Modernisierungskosten.
- Absoluter Deckel: Die Mietsteigerung durch Modernisierung darf innerhalb von 6 Jahren 3 € pro m² monatlich nicht übersteigen (bzw. 2 € pro m², wenn die Miete vor der Modernisierung unter 7 €/m² lag).
Qualifizierte Modernisierungen umfassen energetische Sanierungen (Dämmung, neue Heizung), den Einbau eines Aufzugs oder Maßnahmen zum barrierefreien Zugang. Reine Reparaturen zählen nicht dazu.
4. Staffelmiete (§ 557a BGB)
Vermieter und Mieter können bereits bei Vertragsschluss feste Mieterhöhungen in bestimmten Zeitabständen vereinbaren:
- Beispiel: „Die Miete erhöht sich am 1. Januar jeden Jahres für 5 Jahre um jeweils 30 €.“
- Während einer Staffelmietvereinbarung sind andere Mieterhöhungsmechanismen ausgeschlossen.
- In regulierten Kommunen muss die Anfangsmiete der Staffelmiete dennoch der Mietpreisbremse entsprechen.
5. Indexmiete (§ 557b BGB)
Die Miete kann an den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex (VPI) gekoppelt werden:
- Mietanpassungen spiegeln die Änderungen des VPI wider.
- Während eine Indexmiete gilt, sind ordentliche Mieterhöhungen (basierend auf dem Mietspiegel) ausgeschlossen.
- Auch hier muss die Anfangsmiete in regulierten Gebieten der Mietpreisbremse entsprechen.
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Quellen & offizielle Referenzen
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