Bayerische Mietpreise: Mietpreisbremse, Kappungsgrenzen

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Verstehen Sie die bayerischen Mietpreiserhöhungsregeln: die 15%-Kappungsgrenze in 285 Gemeinden, die Mietpreisbremse für Neuvermietungen und Modernisierungszuschläge nach deutschem Recht.

Melvin Prince
4 Min. Lesezeit
Verifiziert May 2026Deutschland flag
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Rechtlicher Haftungsausschluss

Diese Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sollten auch nicht als solche herangezogen werden. Gesetze ändern sich häufig – überprüfen Sie immer die aktuellen Vorschriften und konsultieren Sie einen zugelassenen Anwalt in Ihrem Zuständigkeitsbereich für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung. Landager ist eine Immobilienverwaltungsplattform, keine Anwaltskanzlei.Informationen zuletzt verifiziert: May 2026.

Die deutschen Mietpreiserhöhungsregelungen, die hauptsächlich durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) (in Kraft seit dem 1. Januar 1900) geregelt sind, gehören zu den restriktivsten in Europa. In Bayern gilt die Bayerische Mieterschutzverordnung (BayMiSchuV), die in Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten zusätzliche Kappungsgrenzen festlegt. Das Verständnis dieser Regeln ist für Vermieter unerlässlich, die Mieteinnahmen optimieren und gleichzeitig die Vorschriften einhalten möchten.

1. Die Kappungsgrenze für bestehende Mietverhältnisse (§ 558 BGB)

Bei einer Mieterhöhung während eines laufenden Mietverhältnisses auf die "ortsübliche Vergleichsmiete" (basierend auf dem lokalen Mietspiegel) unterliegen Vermieter einer maximalen prozentualen Erhöhung:

  • Bundesweite Standardregelung: Die Miete darf innerhalb von 3 Jahren nicht um mehr als 20% steigen.
  • Bayern (285 Gemeinden): Reduziert auf 15% innerhalb von 3 Jahren gemäß der Bayerischen Mieterschutzverordnung (BayMiSchuV 2026).

Voraussetzungen für eine wirksame Mieterhöhung

Eine Mieterhöhung nach § 558 BGB erfordert:

  1. Schriftliche Mitteilung (Textform) an den Mieter mit Begründung (Verweis auf Mietspiegel, Sachverständigengutachten oder vergleichbare Mieten).
  2. Schriftliche Zustimmung des Mieters – Weigert sich der Mieter, muss der Vermieter auf Zustimmung klagen (Zustimmungsklage) beim zuständigen Amtsgericht.
  3. Mindestwartezeit – Mindestens 15 Monate seit Beginn des Mietverhältnisses oder der letzten Mieterhöhung.
  4. Darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten – Die erhöhte Miete darf nicht über dem liegen, was für vergleichbare Objekte verlangt wird.

2. Die Mietpreisbremse für Neuvermietungen (§ 556d BGB)

In den 285 bayerischen Gemeinden, die als angespannte Wohnungsmärkte eingestuft sind, sind die Mieten für Neuvermietungen begrenzt:

  • Maximale Miete: 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Ausnahmen von der Mietpreisbremse

AusnahmeBedingung
Vorherige Miete war höherDer Vormieter hat rechtmäßig mehr bezahlt – der Vermieter darf dieses Niveau beibehalten (aber nicht weiter erhöhen).
Umfassende ModernisierungInnerhalb der letzten 3 Jahre wurden umfangreiche Modernisierungsarbeiten durchgeführt.
NeubauDie Einheit wurde erstmals nach dem 1. Oktober 2014 genutzt und vermietet.

Wichtig: Vermieter müssen proaktiv offenlegen (schriftlich, vor Vertragsunterzeichnung), auf welche Ausnahme sie sich berufen. Ohne diese Offenlegung ist die Ausnahme für 2 Jahre unwirksam. Siehe Erforderliche Offenlegungen.

3. Modernisierungszuschlag (§ 559 BGB)

Wenn ein Vermieter qualifizierende Modernisierungsarbeiten (über die routinemäßige Instandhaltung hinaus) durchführt, darf er die Miete unabhängig vom Mietspiegel oder der Kappungsgrenze erhöhen:

  • Jährlicher Zuschlag: Bis zu 8% der auf jede Einheit entfallenden Modernisierungskosten.
  • Absolute Obergrenze: Die Mieterhöhung durch Modernisierung darf innerhalb von 6 Jahren 3 € pro m² pro Monat nicht überschreiten (oder 2 € pro m², wenn die Miete vor der Modernisierung unter 7 €/m² lag).

Qualifizierende Modernisierungen umfassen Energieeffizienzverbesserungen (Dämmung, neue Heizsysteme), Aufzugseinbau oder Verbesserungen der Barrierefreiheit. Routinemäßige Reparaturen qualifizieren nicht.

4. Staffelmiete (§ 557a BGB)

Vermieter und Mieter können zu Beginn des Mietverhältnisses im Voraus festgelegte, fixe Mieterhöhungen zu bestimmten Zeitpunkten vereinbaren:

  • Beispiel: "Die Miete erhöht sich am 1. Januar jedes Jahres für 5 Jahre um 30 €."
  • Während einer Staffelmietperiode ist kein anderer Mieterhöhungsmechanismus anwendbar.
  • In regulierten Gemeinden muss die Anfangsmiete weiterhin der Mietpreisbremse entsprechen.

5. Indexmiete (§ 557b BGB)

Die Miete kann an den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex (VPI) gekoppelt werden:

  • Mietanpassungen spiegeln Änderungen des VPI wider.
  • Solange eine Indexmiete in Kraft ist, sind ordentliche Mieterhöhungen (Mietspiegel-basiert) ausgeschlossen.
  • Die Anfangsmiete in regulierten Gebieten muss weiterhin der Mietpreisbremse entsprechen.

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