Mieterhöhungen in Sachsen-Anhalt: Mietspiegel und Fristen

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Leitfaden für Vermieter zur Mieterhöhung in Sachsen-Anhalt. Erfahren Sie mehr über die 20% Kappungsgrenze, ortsübliche Vergleichsmiete und Modernisierungen.

Melvin Prince
3 Min. Lesezeit
Verifiziert Apr 2026Deutschland flag
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Rechtlicher Haftungsausschluss

Diese Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sollten auch nicht als solche herangezogen werden. Gesetze ändern sich häufig – überprüfen Sie immer die aktuellen Vorschriften und konsultieren Sie einen zugelassenen Anwalt in Ihrem Zuständigkeitsbereich für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung. Landager ist eine Immobilienverwaltungsplattform, keine Anwaltskanzlei.Informationen zuletzt verifiziert: April 2026.

Kappungsgrenze
20% in 3 Jahren
Mietpreisbremse
Derzeit nicht aktiv
Wartefrist
15 Monate

Mieterhöhungen in Sachsen-Anhalt unterliegen den bundesweiten Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Da das Land derzeit keine Mietpreisbremse oder abgesenkte Kappungsgrenzen aktiviert hat, gelten für Vermieter in Städten wie Magdeburg und Halle die Standardgrenzen für Anpassungen an die ortsübliche Vergleichsmiete sowie für Modernisierungen.

Rechtlicher HaftungsausschlussDieser Leitfaden bietet allgemeine rechtliche Informationen. Mietgesetze können sich ändern. Konsultieren Sie immer einen zugelassenen Notar oder Anwalt in dieser Region.

1. Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB)

Vermieter in Sachsen-Anhalt können die Miete im laufenden Vertrag an das ortsübliche Niveau anpassen.

  • Mietspiegel: In Magdeburg und Halle (Saale) liegen Mietspiegel vor, die als Begründung dienen müssen.
  • Vergleichswohnungen: Wo kein Mietspiegel existiert, müssen mindestens drei vergleichbare Wohnungen oder ein Sachverständigengutachten herangezogen werden.
  • Wartefrist: Eine Erhöhung ist frühestens 15 Monate nach der letzten Anpassung (oder dem Einzug) wirksam.

2. Die Kappungsgrenze in Sachsen-Anhalt

Die Kappungsgrenze begrenzt den Anstieg der Miete innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren.

  • Standardwert: Da Sachsen-Anhalt keine Gebiete mit abgesenkter Grenze definiert hat, gilt im gesamten Bundesland die Grenze von 20 %.

3. Mieterhöhung nach Modernisierung (§ 559 BGB)

Nach energetischen Sanierungen oder Wohnwertverbesserungen (z. B. Anbau von Balkonen) können Kosten umgelegt werden:

  • Umlage: Maximal 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten pro Jahr.
  • Kappung: Die Miete darf innerhalb von 6 Jahren durch Modernisierung um maximal 3 €/m² steigen (bei Mieten unter 7 €/m² maximal 2 €/m²).

4. Form und Zustimmung

Ein Erhöhungsverlangen in Sachsen-Anhalt ist nur wirksam, wenn es:

  1. Schriftlich abgefasst ist.
  2. Den Mieter zur Zustimmung auffordert.
  3. Die gesetzliche Überlegungsfrist einhält (den Rest des Monats des Zugangs plus zwei volle Kalendermonate).

5. Besonderheiten bei Neuvermietung

Da in Sachsen-Anhalt keine Mietpreisbremse gilt, kann die Miete bei einem Mieterwechsel frei vereinbart werden. Grenzen setzt hier lediglich das Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG / Mietwucher), wenn die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete deutlich (um mehr als 20 %) übersteigt und eine Zwangslage des Mieters ausgenutzt wird.

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