Sachsen-Anhalt: Erforderliche Offenlegungspflichten für Vermieter

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Übersicht der obligatorischen Offenlegungspflichten für Vermieter in Sachsen-Anhalt: Energieausweise, Wohnungsgeberbestätigung, Kautions-Transparenz und vorvertragliche Informationen.

Melvin Prince
5 Min. Lesezeit
Verifiziert May 2026Deutschland flag
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Rechtlicher Haftungsausschluss

Diese Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sollten auch nicht als solche herangezogen werden. Gesetze ändern sich häufig – überprüfen Sie immer die aktuellen Vorschriften und konsultieren Sie einen zugelassenen Anwalt in Ihrem Zuständigkeitsbereich für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung. Landager ist eine Immobilienverwaltungsplattform, keine Anwaltskanzlei.Informationen zuletzt verifiziert: May 2026.

Vermieter in Sachsen-Anhalt unterliegen einer Reihe von Offenlegungs- und Informationspflichten, die hauptsächlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), das ursprünglich am 1. Januar 1900 in Kraft trat, sowie in anderen Bundesgesetzen verankert sind. Im Gegensatz zu einigen anderen Bundesländern hat Sachsen-Anhalt die Mietpreisbremse nicht aktiviert, die andernfalls eine zusätzliche vorvertragliche Offenlegung über die Vormiete (§ 556g BGB) erfordern würde. Dennoch gelten mehrere bundesweite Pflichten, deren Verletzung hohe Bußgelder nach sich ziehen kann.

Rechtlicher HaftungsausschlussDieser Leitfaden bietet allgemeine rechtliche Informationen. Mietgesetze können sich ändern. Konsultieren Sie immer einen zugelassenen Notar oder Anwalt in dieser Region.

1. Energieausweis (Energieausweis)

Dies ist eine der am häufigsten übersehenen – und mit Bußgeldern belegten – Pflichten. Nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) muss jeder Vermieter, der eine Wohneinheit bewirbt oder zeigt:

Bei Immobilienbesichtigungen:

  • Den gültigen Energieausweis – entweder einen Verbrauchs- oder Bedarfsausweis – sichtbar und unverzüglich vorlegen oder bereitstellen, ohne dass danach gefragt werden muss.

In Immobilienanzeigen:

  • Bei der Werbung in Printmedien oder online (Immobilienscout, Zeitung usw.) müssen Sie angeben:
  • Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
  • Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch (kWh/m²/Jahr)
  • Wesentlicher Energieträger für die Heizung
  • Baujahr
  • Energieeffizienzklasse (für Gebäude, die nach dem 1. Mai 2014 genehmigt oder wesentlich saniert wurden)

Bei Vertragsunterzeichnung:

  • Eine Kopie (oder das Original) des gültigen Energieausweises muss dem neuen Mieter ausgehändigt werden.

Strafe: Die Nichteinhaltung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeldern von bis zu 50.000 € geahndet werden kann.

2. Wohnungsgeberbestätigung (Bestätigung des Vermieters über den Einzug)

Nach § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG) muss sich jeder neue Mieter innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug beim örtlichen Einwohnermeldeamt anmelden. Hierfür benötigt der Mieter eine schriftliche Bestätigung des Vermieters.

Erforderliche Angaben in der Bestätigung (für den Einzug):

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers und, falls der Wohnungsgeber nicht der Eigentümer ist, auch der Name des Eigentümers.
  • Einzugsdatum
  • Vollständige Adresse der Immobilie
  • Namen aller einziehenden Personen

Strafen:

  • Vermieter verweigert oder verzögert: Bußgeld von bis zu 1.000 €
  • Vermieter bestätigt eine fiktive Adresse (ermöglicht eine betrügerische Anmeldung): Bußgeld von bis zu 50.000 €

3. Transparenz bei der Kaution

Vermieter sind gesetzlich verpflichtet, die Kaution auf einem separaten, insolvenzsicheren Konto anzulegen, das zu den üblichen Zinssätzen für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist oder in einer anderen vereinbarten Form angelegt wird. Die Anlage muss getrennt vom Vermögen des Vermieters erfolgen, und die Erträge gehören dem Mieter. Fragt ein Mieter, wo und unter welchen Bedingungen seine Kaution verwahrt wird, muss der Vermieter wahrheitsgemäße Auskunft geben.

4. Keine Offenlegungspflicht zur Mietpreisbremse

In Bundesländern, in denen die Mietpreisbremse gilt, müssen Vermieter die Vormiete und etwaige Ausnahmegründe proaktiv vor Vertragsunterzeichnung offenlegen (§ 556g BGB). Da Sachsen-Anhalt die Mietpreisbremse nicht aktiviert hat, entfällt diese vorvertragliche Offenlegungspflicht hier.

5. Pflicht zur Offenlegung wesentlicher Mängel

Vermieter haben eine allgemeine vorvertragliche Treuepflicht (§ 242 BGB). Ist einem Vermieter ein wesentlicher Mangel bekannt, der die Entscheidung des Mieters erheblich beeinflussen würde – wie z.B. bekannter Schimmelbefall, ein bevorstehendes Großbauprojekt nebenan oder ungewöhnlich dünne Wände – kann das absichtliche Verschweigen dem Mieter folgende Rechte einräumen:

  • Sofortige außerordentliche Kündigung wegen arglistiger Täuschung
  • Erhebliche Schadensersatzansprüche

Best Practice: Dokumentieren Sie alle bekannten Mängel im Mietvertrag oder in einem unterzeichneten Anhang. Lassen Sie sich den Empfang vom Mieter schriftlich bestätigen.

6. Transparenz bei den Betriebskosten

Obwohl es sich technisch gesehen nicht um eine Offenlegung bei Vertragsunterzeichnung handelt, haben Vermieter, die Betriebskostenvorauszahlungen erheben, eine fortlaufende Pflicht, diese jährlich abzurechnen (§ 556 BGB). Mieter haben das Recht, die Originalbelege, die der jährlichen Abrechnung zugrunde liegen, einzusehen. Erfolgt keine Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums, verliert der Vermieter das Recht, Nachforderungen geltend zu machen.

Compliance-Checkliste

Bevor Sie jedem neuen Mieter die Schlüssel übergeben, stellen Sie sicher, dass Sie:

  • Den Energieausweis bereitgestellt haben
  • Die Wohnungsgeberbestätigung (schriftliche Einzugsbestätigung) ausgestellt haben
  • Den Mieter über die Details des separaten Kautionskontos informiert haben
  • Den Zustand der Immobilie mit einem unterschriebenen Übergabeprotokoll und Fotos dokumentiert haben
  • Die Unterschriften aller volljährigen Mieter auf dem Mietvertrag eingeholt haben

7. Zuständigkeit und Durchsetzung

Für alle zivilrechtlichen Streitigkeiten, die sich aus Wohnraummietverträgen in Sachsen-Anhalt ergeben – einschließlich solcher bezüglich der Nichtoffenlegung von Mängeln oder der Rückgabe von Kautionen – ist das örtliche Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Immobilie befindet. Ordnungswidrigkeiten nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) oder dem Bundesmeldegesetz (BMG) werden in der Regel von den örtlichen Ordnungsbehörden (Ordnungsamt) geahndet.

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