Berliner Gewerbemietverträge: Verzugsgebühren & Räumung
Leitfaden für Vermieter von Gewerbeimmobilien in Berlin zum Thema Mietverzug. Erfahren Sie mehr über die höheren B2B-Verzugszinssätze, die gesetzliche 40-Euro-Pauschale und Kündigungsrechte.
Rechtlicher Haftungsausschluss
Diese Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sollten auch nicht als solche herangezogen werden. Gesetze ändern sich häufig – überprüfen Sie immer die aktuellen Vorschriften und konsultieren Sie einen zugelassenen Anwalt in Ihrem Zuständigkeitsbereich für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung. Landager ist eine Immobilienverwaltungsplattform, keine Anwaltskanzlei.Informationen zuletzt verifiziert: May 2026.
In Berlin wird das Gewerbemietrecht hauptsächlich durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt, das seit dem 1. Januar 1900 in Kraft ist. Im Gegensatz zu Wohnraummietverträgen bieten die B2B-Regelungen (Business-to-Business) für Gewerbevermieter größere Flexibilität, sehen aber höhere gesetzliche Verzugszinssätze und spezifische Pauschalgebühren vor.
Verzugszinssätze (Verzugszinsen)
Bei gewerblichen Transaktionen, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, ist der gesetzliche Verzugszinssatz deutlich höher als bei Wohnraummietverhältnissen.
Der gewerbliche Zinssatz
Gemäß BGB § 288 (2) beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz für gewerbliche Mietrückstände 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Bundesbank.
Berechnung
Die Zinsen werden auf den Bruttobetrag (inkl. Mehrwertsteuer) berechnet, beginnend mit dem Tag nach Fälligkeit der Miete. Der Basiszinssatz wird von der Bundesbank zweimal jährlich (1. Januar und 1. Juli) angepasst.
Automatischer Verzug
Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist die Miete für Gewerberäume gemäß § 579 BGB am Ende des Mietzeitraums (z.B. am Monatsende) fällig. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, gerät der Mieter automatisch in Verzug, und der Vermieter kann Zinsen geltend machen, ohne zuvor eine Mahnung senden zu müssen. Beachten Sie, dass § 556b BGB (3. Werktag) ausschließlich für Wohnraummietverträge gilt.
Die 40-Euro-Pauschale (Mahnpauschale)
Gemäß BGB § 288 (5) haben gewerbliche Vermieter Anspruch auf eine Pauschale für Mietrückstände.
- Anspruch: Der Vermieter kann eine Pauschale von 40 € für jede verspätete Zahlung geltend machen, sobald der Mieter in Verzug gerät.
- Kein Nachweis des Schadens: Die Gebühr kann geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob dem Vermieter tatsächlich Verwaltungskosten in dieser Höhe entstanden sind.
- Umfang: Diese Gebühr gilt für alle „Entgeltforderungen“ (Zahlungsansprüche), einschließlich Miete und Nebenkosten, ohne gesetzlichen Ausschluss für Energie- oder Telekommunikationsleistungen im gewerblichen Kontext (§ 288 Abs. 5 BGB).
- Vertragliche Änderung: Obwohl es sich um ein gesetzliches Recht handelt, können die Parteien vereinbaren, diese Gebühr im Mietvertrag zu ändern oder darauf zu verzichten, sofern solche Bedingungen für den Gläubiger nicht grob unbillig sind.
- Anrechnung: Falls der Vermieter später Kosten der Rechtsverfolgung erstattet bekommt, muss die 40-€-Pauschale auf diese Kosten angerechnet werden.
Vertragsstrafen und AGB-Grenzen
Gewerbemietverträge ermöglichen im Vergleich zum Wohnraummietrecht eine größere Flexibilität bei der Festlegung von Verzugsgebühren, unterliegen jedoch weiterhin der gerichtlichen Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
- Vertragsstrafen: Die Parteien können spezifische Vertragsstrafen für Verstöße (z.B. Nichteinhaltung der Öffnungszeiten) vereinbaren.
- Angemessenheitsprüfung: Auch im Gewerbemietrecht dürfen vorformulierte Vertragsstrafenklauseln nicht „unangemessen unverhältnismäßig“ sein. Gerichte (Amtsgericht oder Landgericht Berlin, je nach Streitwert) können Strafen für unwirksam erklären, die den tatsächlichen potenziellen Schaden erheblich übersteigen.
Kündigung wegen Mietrückständen (Fristlose Kündigung)
Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist gemäß BGB § 543 (2) Nr. 3 möglich, jedoch nur, nachdem bestimmte gesetzliche Schwellenwerte erreicht wurden.
Gesetzliche Rückstandsschwellen
Ein Vermieter kann den Mietvertrag kündigen, wenn:
- Der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der gesamten Miete oder einem „nicht unerheblichen“ Teil davon in Verzug ist (üblicherweise mehr als eine Monatsmiete).
- Der Mieter über einen Zeitraum von mehr als zwei Zahlungsterminen mit einem Gesamtbetrag in Höhe von zwei vollen Monatsmieten in Verzug ist.
Keine „Heilungsfrist“
Im Gegensatz zu Wohnraummietern haben Gewerbemieter in der Regel keine gesetzliche „Schonfrist“, um eine außerordentliche Kündigung durch Zahlung der Rückstände nach Zustellung der Kündigung unwirksam zu machen. Die Bestimmung des § 569 (3) Nr. 2 BGB findet gemäß § 578 (2) BGB keine Anwendung auf Gewerbemietverträge. Sobald die Kündigung rechtswirksam ist, ist der Vermieter nicht verpflichtet, das Mietverhältnis wiederherzustellen, selbst wenn die Schuld beglichen wird.
Das Vermieterpfandrecht (Vermieterpfandrecht)
Zur Sicherung unbezahlter Miete haben gewerbliche Vermieter ein gesetzliches Pfandrecht an den vom Mieter in die Räumlichkeiten eingebrachten Gegenständen (BGB § 562).
- Umfang: Das Pfandrecht erstreckt sich auf Inventar, Maschinen und Geräte, die dem Mieter gehören.
- Durchsetzung: Der Vermieter kann die Entfernung dieser Gegenstände verhindern, um den Mietanspruch zu sichern, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Pfandrechts erfüllt sind.
Best Practices
- Verzüge dokumentieren: Führen Sie genaue Aufzeichnungen darüber, wann die Miete fällig ist und wann sie eingegangen ist.
- Zuständigkeit prüfen: In Berlin werden Streitigkeiten vom Amtsgericht (für Streitwerte bis 5.000 €) oder dem Landgericht Berlin (für Streitwerte über 5.000 €) gemäß § 71 GVG verhandelt.
- Kündigung umgehend aussprechen: Sobald die Zwei-Monats-Schwelle erreicht ist, sprechen Sie die außerordentliche Kündigung aus. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form (schriftlich oder Textform) für die Kündigung von Gewerbemietverträgen vor, da § 568 BGB nicht anwendbar ist. Der Mietvertrag selbst schreibt jedoch fast immer die Schriftform (§ 126 BGB) oder Textform (§ 126b BGB) vor. Beachten Sie, dass für den Mietvertrag selbst das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) die Schriftformerfordernis durch die Textform (§ 126b BGB) für Gewerbemietverträge ab 2025/2026 ersetzt hat.
- Vertragsbedingungen überprüfen: Stellen Sie sicher, dass alle individuellen Verzugsgebührenklauseln den AGB-Angemessenheitsstandards entsprechen.
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