Zahlungsverzug im Gewerbemietrecht Berlin: Zinsen und Pauschalen

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Leitfaden für Berliner Gewerbevermieter bei Zahlungsverzug: Verzugszinsen (9 % über Basiszinssatz), Mahnpauschalen und Kündigungsrechte.

Melvin Prince
3 Min. Lesezeit
Verifiziert Apr 2026Deutschland flag
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Rechtlicher Haftungsausschluss

Diese Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sollten auch nicht als solche herangezogen werden. Gesetze ändern sich häufig – überprüfen Sie immer die aktuellen Vorschriften und konsultieren Sie einen zugelassenen Anwalt in Ihrem Zuständigkeitsbereich für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung. Landager ist eine Immobilienverwaltungsplattform, keine Anwaltskanzlei.Informationen zuletzt verifiziert: April 2026.

Verzugszinsen
9 % über Basiszinssatz
Mahnpauschale
40,00 € (Anspruch)
Kündigungsgrenze
2 Monatsmieten

Im Berliner Gewerbemietrecht gelten für Zahlungsverzug die B2B-Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Vermieter haben einen gesetzlichen Anspruch auf Verzugszinsen und Pauschalgebühren und können das Mietverhältnis fristlos kündigen, sobald bestimmte Rückstandsschwellen erreicht sind.

Rechtlicher HaftungsausschlussDieser Leitfaden bietet allgemeine rechtliche Informationen. Mietgesetze können sich ändern. Konsultieren Sie immer einen zugelassenen Notar oder Anwalt in dieser Region.

1. Gesetzliche Verzugszinsen (§ 288 Abs. 2 BGB)

Befindet sich ein Gewerbemieter in Verzug, hat der Vermieter Anspruch auf Verzugszinsen:

  • Zinssatz: 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank.
  • Berechnung: Die Zinsen werden auf den Bruttobetrag (inkl. Umsatzsteuer) berechnet, beginnend mit dem Tag nach der Fälligkeit.
  • Basiszinssatz: Dieser wird halbjährlich zum 01.01. und 01.07. angepasst.

2. Die 40-Euro-Mahnpauschale (§ 288 Abs. 5 BGB)

Gewerbliche Vermieter haben bei Verzug einen gesetzlichen Anspruch auf eine Pauschale:

  • Höhe: 40,00 € pro Verzugsfall.
  • Voraussetzung: Der Mieter muss sich im Verzug befinden. Ein Nachweis über tatsächliche Kosten ist nicht erforderlich.
  • Ausnahmen: Der Anspruch besteht nicht bei Forderungen aus Verträgen über die Lieferung von Energie, Wasser oder Telekommunikationsdiensten.
  • Vertragliche Regelung: Der Anspruch ist gesetzlich verankert, kann aber im Mietvertrag modifiziert oder ausgeschlossen werden, sofern dies für den Gläubiger nicht grob unbillig ist (§ 288 Abs. 6 BGB).
  • Anrechnung: Die Pauschale ist auf etwaige Kosten der Rechtsverfolgung (z. B. Anwaltsgebühren) anzurechnen.

3. Eintritt des Verzugs

Sofern der Mietvertrag keine abweichende Regelung enthält:

  • Fälligkeit: Die Miete ist spätestens bis zum 3. Werktag des Monats im Voraus zu zahlen (§ 556b BGB).
  • Automatischer Verzug: Da die Miete kalendermäßig bestimmt ist, tritt Verzug automatisch am Folgetag ein (§ 286 Abs. 2 BGB). Eine Mahnung ist zur Auslösung der Zinsen nicht erforderlich.

4. Außerordentliche Kündigung (§ 543 BGB)

Zahlungsverzug berechtigt zur außerordentlichen fristlosen Kündigung, sobald bestimmte Schwellenwerte erreicht sind:

  • Schwellenwerte:
    1. Verzug für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Miete oder einem nicht unerheblichen Teil davon.
    2. Rückstand von insgesamt zwei Monatsmieten über einen längeren Zeitraum.
  • Keine Schonfrist: Im Gewerbemietrecht gibt es kein gesetzliches Recht auf "Heilung" durch Nachzahlung nach Erhalt der Kündigung (wie im Wohnraumrecht). Eine einmal wirksam ausgesprochene Kündigung beendet das Mietverhältnis endgültig.

5. Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB)

Zur Sicherung der Mietforderungen steht dem Vermieter ein Pfandrecht an den vom Mieter eingebrachten Sachen zu (z. B. Inventar, Maschinen). Der Vermieter kann die Entfernung dieser Sachen untersagen, um seine Ansprüche zu sichern.

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