Zahlungsverzug und Mahngebühren in Sachsen

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Leitfaden für Vermieter zum Umgang mit Mietrückständen in Sachsen. Erfahren Sie mehr über Verzugszinsen, Mahnkosten und rechtliche Konsequenzen.

Melvin Prince
3 Min. Lesezeit
Verifiziert Apr 2026Deutschland flag
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Rechtlicher Haftungsausschluss

Diese Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sollten auch nicht als solche herangezogen werden. Gesetze ändern sich häufig – überprüfen Sie immer die aktuellen Vorschriften und konsultieren Sie einen zugelassenen Anwalt in Ihrem Zuständigkeitsbereich für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung. Landager ist eine Immobilienverwaltungsplattform, keine Anwaltskanzlei.Informationen zuletzt verifiziert: April 2026.

Fälligkeit
3. Werktag des Monats
Verzugszins
5 % über Basiszinssatz
Mahngebühr
Nur Sachkosten (Porto, Papier)

Wenn die Miete in Sachsen nicht pünktlich gezahlt wird, gerät der Mieter automatisch in Verzug. Vermieter müssen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Mahngebühren und Zinsen kennen, um rechtssicher zu mahnen und bei dauerhaften Rückständen die notwendigen Konsequenzen (z. B. eine fristlose Kündigung) zu ziehen.

Rechtlicher HaftungsausschlussDieser Leitfaden bietet allgemeine rechtliche Informationen. Mietgesetze können sich ändern. Konsultieren Sie immer einen zugelassenen Notar oder Anwalt in dieser Region.

1. Wann tritt der Zahlungsverzug ein?

In Sachsen gelten die bundesweiten BGB-Regelungen:

  • Fälligkeit: Die Miete muss spätestens am dritten Werktag des Monats beim Vermieter eingegangen sein.
  • Automatischer Verzug: Da der Termin im Mietvertrag kalendermäßig bestimmt ist, bedarf es keiner formellen Mahnung. Der Mieter gerät am darauffolgenden Tag automatisch in Verzug.

2. Berechnung von Verzugszinsen

Vermieter in Sachsen können Zinsen geltend machen:

  • Höhe: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank.
  • Berechnung: Die Zinsen fallen pro Tag des Verzugs auf die fällige Bruttowarmmiete an.

3. Zulässige Mahnkosten

Bei Mahngebühren ist im Wohnraummietrecht sachsenweit Zurückhaltung geboten:

  • Erstattungsfähig: Nur tatsächliche Sachkosten wie Porto (z. B. Einwurf-Einschreiben) und Papier. Übliche Beträge liegen zwischen 1,00 € und 2,50 €.
  • Unzulässig: Verwaltungsaufwand, Personalkosten oder IT-Kosten für das Mahnwesen dürfen dem Mieter nicht in Rechnung gestellt werden.

4. Kündigungsrecht bei Mietrückstand

Zahlungsverzug ist einer der häufigsten Kündigungsgründe in Ballungszentren wie Leipzig oder Dresden:

  • Fristlose Kündigung: Bei einem Rückstand von zwei vollen Monatsmieten oder einem erheblichen Teil der Miete über zwei Monate hinweg (§ 543 BGB).
  • Ordentliche Kündigung: Bei wiederholter unpünktlicher Zahlung trotz vorheriger Abmahnung (§ 573 BGB).

5. Handlungsempfehlungen für Vermieter

  1. Pünktliche Prüfung: Direkt nach dem 3. Werktag den Geldeingang prüfen.
  2. Freundliche Erinnerung: Oft handelt es sich um Versehen. Eine kurze Nachfrage kann das Problem schnell lösen.
  3. Schriftliche Mahnung: Bleibt die Zahlung aus, senden Sie eine Mahnung per Einwurf-Einschreiben, um den Verzug rechtssicher zu dokumentieren.

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