Offenlegungspflichten für Gewerbevermieter in Thüringen
Was Gewerbevermieter in Thüringen offenlegen müssen: Energieausweise für Nichtwohngebäude, Flächenangaben und vorvertragliche Aufklärungspflichten...
Rechtlicher Haftungsausschluss
Diese Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sollten auch nicht als solche herangezogen werden. Gesetze ändern sich häufig – überprüfen Sie immer die aktuellen Vorschriften und konsultieren Sie einen zugelassenen Anwalt in Ihrem Zuständigkeitsbereich für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung. Landager ist eine Immobilienverwaltungsplattform, keine Anwaltskanzlei.Informationen zuletzt verifiziert: May 2026.
Gewerbliche Vermieter in Thüringen agieren in einem Umfeld größerer Vertragsfreiheit als Wohnungsvermieter – und mit dieser Freiheit geht eine größere Abhängigkeit davon einher, dass beide Parteien eine angemessene Sorgfaltspflicht erfüllen. Dennoch bleiben bestimmte gesetzliche Offenlegungspflichten gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), das ursprünglich am 1. Januar 1900 in Kraft trat, und dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) bestehen. Das Verschweigen wesentlicher Tatsachen kann Vermieter erheblichen Haftungsrisiken aussetzen.
Rechtlicher HaftungsausschlussDieser Leitfaden bietet allgemeine rechtliche Informationen. Mietgesetze können sich ändern. Konsultieren Sie immer einen zugelassenen Notar oder Anwalt in dieser Region.
1. Energieausweis für Nichtwohngebäude
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verpflichtet gewerbliche Vermieter, einen gültigen Energieausweis für Nichtwohngebäude vor oder zum Zeitpunkt der Vermietung vorzulegen.
Bei der Besichtigung
Der Ausweis muss potenziellen Mietern bei der ersten Besichtigung unaufgefordert vorgelegt werden – nicht nur auf Anfrage.
Nach Vertragsabschluss
Eine Kopie muss nach Abschluss des Mietvertrags ausgehändigt werden.
Gebäude mit gemischter Nutzung
Enthält ein Gebäude sowohl gewerbliche als auch Wohnbereiche, können für jeden Bereich separate Ausweise erforderlich sein.
Gewerbliche Anzeigen
Online- und Print-Immobilienanzeigen müssen die primären Daten des Ausweises enthalten: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchswert, wesentlicher Energieträger, Baujahr und Energieeffizienzklasse (§ 87 GEG). Fehlende Daten können Abmahnungen und Bußgelder nach sich ziehen.
2. Genauigkeit der Flächenangaben
Obwohl das deutsche Recht keine spezifische, den Wohnimmobilienregeln entsprechende, obligatorische Offenlegungspflicht für Flächenangaben vorschreibt, führt eine Übertreibung der vermietbaren Fläche in einem Gewerbemietvertrag zu rechtlichen und finanziellen Risiken.
Ist die tatsächliche Fläche um mehr als etwa 10 % geringer als im Mietvertrag angegeben, werten Gerichte dies durchweg als wesentlichen Mangel der Mietsache, der den Mieter berechtigt zu:
- Proportionaler Mietminderung für die gesamte Mietzeit rückwirkend
- Rückzahlung überzahlter Miete
Um dieses Risiko zu minimieren, sollten Vermieter entweder:
- Präzise messen und die genaue Fläche angeben, oder
- Eine explizite Formulierung wie „circa-Fläche“ aufnehmen, die klarstellt, dass die angegebene Zahl nur indikativ ist und nicht die Mietbasis definiert.
3. Vorvertragliche Aufklärungspflicht (§ 241 Abs. 2 BGB)
Auch ohne eine spezifische gesetzliche Offenlegungspflicht auferlegt das deutsche Vertragsrecht beiden Parteien eine allgemeine vorvertragliche Sorgfaltspflicht (culpa in contrahendo). Ein gewerblicher Vermieter, der Kenntnis von einer wesentlichen Tatsache hat, die die Entscheidung des Mieters zum Abschluss des Mietvertrags beeinflussen würde – und die der Mieter nicht eigenständig entdecken könnte – muss diese offenlegen.
Beispiele für potenziell wesentliche Tatsachen:
- Bekannte Baumängel (z.B. starke Setzungen, nicht sanierte Kontaminationen)
- Geplante Großbaumaßnahmen in unmittelbarer Nähe, von denen der Vermieter weiß, dass sie das Geschäft wesentlich beeinträchtigen werden (z.B. jahrelange Straßensperrungen direkt vor einer Einzelhandelsfläche)
- Anstehende Bebauungsplanänderungen oder behördliche Anordnungen, die die zulässige Nutzung der Immobilie beeinflussen
- Asbest oder gefährliche Materialien, von denen der Vermieter Kenntnis hat
Die Nichtoffenlegung kann den Mieter berechtigen, den Mietvertrag anzufechten oder Schadensersatz nach den Regeln der vorvertraglichen Haftung zu fordern.
4. Wettbewerb und Ankermietervereinbarungen
In gewerblichen Mehrparteienobjekten (z.B. einem Einkaufszentrum oder einem gemischt genutzten Komplex in Erfurt oder Jena) kann eine stillschweigende Pflicht zum Wettbewerbsschutz entstehen, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Vermietet ein Vermieter eine Fläche an ein Geschäft und vermietet dann wissentlich eine angrenzende Einheit an einen direkten Konkurrenten, kann der erste Mieter einen Anspruch auf Mietminderung haben.
Um dies zu vermeiden, können gewerbliche Vermieter den Wettbewerbsschutz im Mietvertrag ausdrücklich ausschließen – dies muss jedoch klar erfolgen. Ebenso sollten Ankermietervereinbarungen oder Exklusivitätsklauseln zugunsten bestimmter Mieter gegenüber neuen Mietern offengelegt werden, die davon betroffen sein könnten.
5. Zuständigkeit und rechtliche Schritte
Im Gegensatz zu Wohnraummietverhältnissen, bei denen das Amtsgericht stets zuständig ist, unterliegen gewerbliche Mietstreitigkeiten in Thüringen den allgemeinen Zivilprozessregeln, die sich nach dem Streitwert richten:
- Amtsgericht: Zuständig für Streitigkeiten mit einem Wert von bis zu 5.000 €.
- Landgericht: Zuständig für Streitigkeiten mit einem Wert von über 5.000 €.
In Thüringen verfügen wichtige Wirtschaftszentren wie Erfurt, Jena und Gera über spezialisierte Zivilkammern an den Landgerichten, um komplexe gewerbliche Mietstreitigkeiten zu bearbeiten. Klagen wegen vorvertraglicher Haftung (§ 241 Abs. 2 BGB) werden bei dem Gericht eingereicht, das dem geforderten Schadensersatz entspricht.
Best Practices
- Beauftragen Sie einen präzisen Energieausweis, bevor Sie mit der Vermarktung beginnen – verlassen Sie sich nicht auf abgelaufene oder fehlerhafte Ausweise.
- Dokumentieren Sie alle vorvertraglichen Offenlegungen schriftlich – wenn Sie etwas mündlich offenlegen, bestätigen Sie dies per E-Mail oder Brief, um einen Nachweis zu schaffen.
- Überprüfen Sie die zulässige Nutzung vor der Vermietung: Wenn Sie als Vermieter zusichern, dass die Räumlichkeiten für einen bestimmten Zweck (Restaurant, Arztpraxis usw.) genutzt werden können, bestätigen Sie die entsprechenden Baugenehmigungen vor der Unterzeichnung.
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