Gewerbliche Verzugspauschale und Verzugszinsen in Baden-Württemberg
Deutlich höhere Konsequenzen bei Zahlungsverzug in der gewerblichen Miete: 9 % Verzugszinsen, 40 € gesetzliche Pauschale und keine Heilungsmöglichkeit durch Nachzahlung.
Rechtlicher Haftungsausschluss
Diese Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sollten auch nicht als solche herangezogen werden. Gesetze ändern sich häufig – überprüfen Sie immer die aktuellen Vorschriften und konsultieren Sie einen zugelassenen Anwalt in Ihrem Zuständigkeitsbereich für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung. Landager ist eine Immobilienverwaltungsplattform, keine Anwaltskanzlei.Informationen zuletzt verifiziert: May 2026.
Wenn gewerbliche Mieter ihre Miete nicht fristgerecht zahlen, können die finanziellen Auswirkungen für Vermieter – insbesondere bei großflächigen Objekten mit hoher Kapitaldienstbelastung – gravierend sein. Das deutsche Recht (insbesondere das BGB in der Fassung vom 29. Juli 2014) reagiert darauf, indem es gewerblichen Vermietern (in B2B-Transaktionen) wesentlich stärkere Rechtsbehelfe einräumt als bei Wohnraumstreitigkeiten.
Rechtlicher HaftungsausschlussDieser Leitfaden bietet allgemeine rechtliche Informationen. Mietgesetze können sich ändern. Konsultieren Sie immer einen zugelassenen Notar oder Anwalt in dieser Region.
Wann tritt Verzug ein?
Gewerbemietverträge sehen in der Regel vor, dass die monatliche Bruttomiete (Nettomiete zzgl. Betriebskostenvorauszahlungen, oft zzgl. MwSt.) im Voraus bis zum 3. Werktag des Monats fällig ist. Ist im Vertrag ein kalendermäßig bestimmter Zahlungstermin vereinbart, gerät der Mieter mit Überschreiten der Frist automatisch in Verzug – eine gesonderte Mahnung ist nicht erforderlich (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Erhöhter Verzugszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB)
Das deutsche Recht unterscheidet bei der Festlegung von Verzugszinsen klar zwischen Verbraucher- und Geschäftstransaktionen:
- Bei gewerblichen Mietforderungen (B2B – kein Verbraucher beteiligt) beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).
- Vergleich: Bei Wohnraummietverhältnissen (B2C) liegt der Satz lediglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
- Da gewerbliche Monatsmieten oft fünf- bis sechsstellige Beträge erreichen, summiert sich dieser höhere Zinssatz schnell zu erheblichen Beträgen, die den Vermieter für entgangene Kapitalerträge entschädigen.
Die gesetzliche Pauschale von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB)
Zusätzlich zu den Verzugszinsen haben B2B-Gläubiger (gewerbliche Vermieter) einen automatischen gesetzlichen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung in Höhe von 40 € pro ausgebliebener Zahlung:
- Dieser Betrag wird sofort mit Eintritt des Verzugs fällig – nicht pro Mahnung, sondern pro ausgebliebener Forderung (z. B. sobald die Januarmiete überfällig ist).
- Dies ist keine Mahngebühr (die bei Wohnraummieten von deutschen Gerichten auf 2,50–3,00 € begrenzt wird), sondern ein gesetzlicher Anspruch zum Ausgleich von Betreibungskosten.
- Sollten dem Vermieter später höhere Beitreibungskosten entstehen (z. B. Anwaltskosten oder Inkassogebühren), werden die 40 € auf diese Kosten angerechnet.
Außerordentliche Kündigung und Inanspruchnahme der Kaution
Wenn gewerbliche Mietrückstände bestehen bleiben, sollte der Vermieter sein gesamtes rechtliches Instrumentarium ausschöpfen:
- Die außerordentliche Kündigung ist möglich, wenn der Mieter mit zwei aufeinanderfolgenden Monatsmieten (oder über einen längeren Zeitraum mit zwei Monatsmieten) in Rückstand gerät, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Entscheidend ist: Die wohnraummietrechtliche "Heilung" durch Nachzahlung gilt nicht für Gewerbemietverhältnisse – ist die Kündigung wirksam zugegangen, bleibt sie bestehen.
- Zuständigkeit & Vollstreckung: In Baden-Württemberg werden Streitigkeiten bezüglich gewerblicher Mietrückstände vom Amtsgericht (für Forderungen bis 5.000 €) oder vom Landgericht (für Forderungen über 5.000 €) verhandelt (gemäß § 23 und § 71 GVG).
- Inanspruchnahme der Kaution: Gewerbliche Vermieter haben in der Regel Zugriff auf Bankbürgschaften (ggf. "auf erstes Anfordern") oder erhebliche Barkautionen, was eine schnelle Verwertung zur Deckung von Rückständen und Zinsverlusten ermöglicht.
Kaution (Gewerblich)
Es gibt keine gesetzliche Obergrenze für Kautionen bei Gewerbemietverträgen in Deutschland. Während § 551 BGB Wohnraumkautionen auf drei Monatskaltmieten begrenzt, findet diese Vorschrift keine Anwendung auf Gewerbemietverträge. Die Höhe der Kaution unterliegt der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
Kündigungsfrist (Gewerblich - Mieter)
Bei unbefristeten Gewerbemietverträgen beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist in der Regel sechs Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres (§ 580a Abs. 2 BGB). Bei befristeten Gewerbemietverträgen ist eine ordentliche Kündigung während der vereinbarten Laufzeit grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine besondere Kündigungsklausel vereinbart oder es liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor (§ 543 BGB).
Mietpreisbremse (Gewerblich)
Maßnahmen zur Mietpreisregulierung wie die "Mietpreisbremse" (§ 556d BGB) gelten ausschließlich für Wohnraummietverhältnisse in ausgewiesenen Gebieten. Es gibt keine vergleichbaren gesetzlichen Mietpreisregelungen für Gewerbemietverträge in Deutschland; das gewerbliche Mietrecht zeichnet sich durch größere Vertragsfreiheit aus.
Weitere Details finden Sie im Leitfaden zum gewerblichen Räumungsprozess.
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