Mietzahlungsfrist in Schleswig-Holstein, Deutschland
Regeln für Mietverzögerungen in Schleswig-Holstein – zulässige Zinssätze, Mahngebühren, Inkassooptionen und fristlose Kündigung nach dem BGB.
Rechtlicher Haftungsausschluss
Diese Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sollten auch nicht als solche herangezogen werden. Gesetze ändern sich häufig – überprüfen Sie immer die aktuellen Vorschriften und konsultieren Sie einen zugelassenen Anwalt in Ihrem Zuständigkeitsbereich für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung. Landager ist eine Immobilienverwaltungsplattform, keine Anwaltskanzlei.Informationen zuletzt verifiziert: May 2026.
Wenn Mieter in Schleswig-Holstein die Miete nicht oder verspätet zahlen, stehen Vermietern verschiedene rechtliche Mittel zur Verfügung. Die Regeln bezüglich Verzug, Verzugszinsen und Mahngebühren sind bundesweit einheitlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, das am 1. Januar 1900 in Kraft trat. Willkürliche „Strafgebühren“ sind im Wohnraummietrecht jedoch strengstens untersagt.
Wann gerät ein Mieter in Verzug?
Ein Mieter gerät rechtlich in Verzug, wenn:
- Die Miete nicht am vereinbarten Fälligkeitstermin gezahlt wird. Gesetzlich ist die Miete bis zum dritten Werktag des Monats fällig (BGB § 556b Abs. 1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, VIII ZR 222/15) gilt der Samstag für diese Berechnung NICHT als Werktag. Darüber hinaus genügt es bei Wohnraummietverhältnissen, wenn der Mieter den Überweisungsauftrag bis zum 3. Werktag bei seiner Bank einreicht; das Risiko von Bankbearbeitungsverzögerungen trägt der Vermieter.
- Eine schriftliche Mahnung oder Abmahnung versandt wird (BGB § 286). Eine förmliche Mahnung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn die Miete zu einem bestimmten Kalenderdatum fällig ist – was bei monatlicher Miete der Standard ist.
Verzugszinsen
Ab dem Zeitpunkt, an dem der Mieter in Verzug gerät, kann der Vermieter Verzugszinsen verlangen:
Der Basiszinssatz wird halbjährlich von der Deutschen Bundesbank ermittelt und veröffentlicht. Dieser Satz schwankt, daher sollte vor der Zinsberechnung immer der aktuelle Satz überprüft werden.
Mahngebühren
Für die Ausstellung schriftlicher Mahnungen darf der Vermieter angemessene Kosten in Rechnung stellen:
- Erste Mahnung: Im Allgemeinen kostenfrei (obwohl rechtlich nicht zwingend kostenfrei, ist es üblich, da Gerichte Gebühren für die erste Mahnung meist ablehnen).
- Zweite und weitere Mahnungen: Eine Pauschale von etwa 2,50 € bis 5,00 € pro Mahnschreiben ist zulässig, um Porto und Materialkosten zu decken.
- Höhere Mahngebühren gelten als unangemessen und können von Mietern gerichtlich erfolgreich angefochten werden.
Arbeitskosten für die eigene Zeit des Vermieters sind nicht erstattungsfähig. Vertragsklauseln, die übermäßig hohe Verzugsgebühren festlegen, sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam.
Wichtig: „Strafzuschläge“ oder überhöhte prozentuale Verzugsgebühren (z. B. eine 10%ige Verzugsgebühr auf den Mietbetrag) sind im deutschen Wohnraummietrecht vollständig unzulässig.
Schäden über Verzugszinsen hinaus
Zusätzlich zu den Verzugszinsen kann der Vermieter den tatsächlichen Verzugsschaden geltend machen, soweit dieser den Zinsschaden übersteigt (BGB § 286 Abs. 1).
Dazu gehören:
- Anwaltskosten für die Erstellung einer förmlichen Mahnung
- Kosten für ein beauftragtes Inkassobüro
- Nachweisbarer finanzieller Verlust, der direkt durch den Zahlungsverzug entstanden ist (z. B. Überziehungsgebühren des Vermieters aufgrund ausgebliebener Miete)
Fristlose Kündigung
Wenn die Mietrückstände erheblich werden, hat der Vermieter das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung (BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3):
Schonfristregelung
Nach BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2 wird eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs unwirksam, wenn der Mieter alle ausstehenden Mieten und Entschädigungen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage zahlt. Dieses Recht, eine fristlose Kündigung durch Zahlung des gesamten ausstehenden Betrags abzuwenden, kann nur einmal alle zwei Jahre ausgeübt werden.
Empfohlener Aktionsplan bei Mietrückständen
- Freundliche Erinnerung: 3–5 Tage nach Fälligkeit per E-Mail oder Brief versenden.
- Förmliche Mahnung: Nach etwa zwei Wochen mit einer festgesetzten Frist (7–14 Tage) und explizitem Hinweis auf rechtliche Konsequenzen versenden.
- Zweite Mahnung / Anwaltliche Intervention: Eine letzte Gelegenheit vor der förmlichen Eskalation.
- Fristlose Kündigung: Aussprechen, wenn die Rückstände die gesetzliche Schwelle von zwei Monatsmieten erreichen, per Einschreiben versenden.
- Räumungsklage: Beim Amtsgericht einreichen, wenn die Räumlichkeiten nicht geräumt werden.
Tipps für Vermieter
- Konten überwachen: Kontoauszüge regelmäßig prüfen und alle Zahlungseingänge genau dokumentieren.
- SEPA-Lastschrift nutzen: Mit neuen Mietern ein SEPA-Lastschriftmandat vereinbaren, um die Wahrscheinlichkeit von Zahlungsverzögerungen drastisch zu reduzieren.
- Schnell handeln: Lassen Sie Rückstände nicht zu einem Schneeball anwachsen; je länger eine Forderung besteht, desto schwieriger ist sie einzutreiben.
- Alles dokumentieren: Alle wichtigen Mahnungen und die Kündigung auf nachweisbare Weise versenden, z. B. per Einschreiben oder persönlicher Übergabe mit Zeugen.
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