Zahlungsverzug und Mahngebühren in Schleswig-Holstein

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Leitfaden für Vermieter zum Umgang mit Mietrückständen in Schleswig-Holstein. Erfahren Sie mehr über Verzugszinsen, Mahnkosten und rechtliche Fristen.

Melvin Prince
3 Min. Lesezeit
Verifiziert Apr 2026Deutschland flag
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Rechtlicher Haftungsausschluss

Diese Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sollten auch nicht als solche herangezogen werden. Gesetze ändern sich häufig – überprüfen Sie immer die aktuellen Vorschriften und konsultieren Sie einen zugelassenen Anwalt in Ihrem Zuständigkeitsbereich für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung. Landager ist eine Immobilienverwaltungsplattform, keine Anwaltskanzlei.Informationen zuletzt verifiziert: April 2026.

Fälligkeit
3. Werktag des Monats
Verzugszins
5 % über Basiszinssatz
Mahngebühr
Nur tatsächliche Sachkosten

Wenn die Miete in Schleswig-Holstein nicht pünktlich gezahlt wird, gerät der Mieter automatisch in Verzug. Vermieter müssen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Mahngebühren und Zinsen kennen, um rechtssicher zu mahnen und bei dauerhaften Rückständen die notwendigen Konsequenzen (z. B. eine fristlose Kündigung) zu ziehen.

Rechtlicher HaftungsausschlussDieser Leitfaden bietet allgemeine rechtliche Informationen. Mietgesetze können sich ändern. Konsultieren Sie immer einen zugelassenen Notar oder Anwalt in dieser Region.

1. Wann tritt der Zahlungsverzug ein?

In Schleswig-Holstein gelten die bundesweiten BGB-Regelungen:

  • Fälligkeit: Die Miete muss spätestens am dritten Werktag des Monats beim Vermieter eingegangen sein.
  • Automatischer Verzug: Da der Termin im Mietvertrag kalendermäßig bestimmt ist, bedarf es keiner formellen Mahnung. Der Mieter gerät am darauffolgenden Tag automatisch in Verzug.

2. Berechnung von Verzugszinsen

Vermieter in Schleswig-Holstein können Zinsen geltend machen:

  • Höhe: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank.
  • Berechnung: Die Zinsen fallen pro Tag des Verzugs auf die fällige Bruttowarmmiete an.

3. Zulässige Mahnkosten

Bei Mahngebühren ist im Wohnraummietrecht landesweit Zurückhaltung geboten:

  • Erstattungsfähig: Nur tatsächliche Sachkosten wie Porto (z. B. Einschreiben) und Schreibmaterial. Übliche Beträge liegen zwischen 1,00 € und 2,50 €.
  • Unzulässig: Verwaltungsaufwand oder Personalkosten dürfen dem Mieter nicht in Rechnung gestellt werden.

4. Kündigungsrecht bei Mietrückstand

Zahlungsverzug ist einer der häufigsten Kündigungsgründe in Städten wie Kiel oder Lübeck:

  • Fristlose Kündigung: Bei einem Rückstand von zwei vollen Monatsmieten oder einem erheblichen Teil der Miete über zwei Monate hinweg (§ 543 BGB).
  • Ordentliche Kündigung: Bei wiederholter unpünktlicher Zahlung trotz vorheriger Abmahnung (§ 573 BGB).

5. Handlungsempfehlungen für Vermieter

  1. Pünktliche Kontrolle: Nach dem 3. Werktag den Geldeingang prüfen.
  2. Erste Mahnung: Bleibt die Zahlung aus, senden Sie eine Mahnung per Einwurf-Einschreiben, um den Verzug rechtssicher zu dokumentieren.
  3. Gespräch suchen: Bei bisher zuverlässigen Mietern hilft oft ein klärendes Telefonat über die Ursache der Verzögerung.

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