Erforderliche Offenlegungspflichten in Schleswig-Holstein
Eine vollständige Liste der gesetzlich vorgeschriebenen Informationen und Offenlegungspflichten, die Vermieter in Schleswig-Holstein ihren Mietern bereitstellen müssen, einschließlich Energieausweisen und Mietspiegel...
Rechtlicher Haftungsausschluss
Diese Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sollten auch nicht als solche herangezogen werden. Gesetze ändern sich häufig – überprüfen Sie immer die aktuellen Vorschriften und konsultieren Sie einen zugelassenen Anwalt in Ihrem Zuständigkeitsbereich für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung. Landager ist eine Immobilienverwaltungsplattform, keine Anwaltskanzlei.Informationen zuletzt verifiziert: May 2026.
Vermieter in Schleswig-Holstein unterliegen verschiedenen gesetzlichen Informations- und Offenlegungspflichten gegenüber ihren Mietern. Diese Pflichten, die hauptsächlich durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1900 geregelt sind, ergeben sich sowohl aus Bundesgesetzen (BGB, GEG) als auch aus spezifischen Landesvorschriften und dienen dem Verbraucherschutz sowie der Transparenz auf dem Mietmarkt.
Zusammenfassung der wichtigsten Offenlegungspflichten
1. Energieausweis (GEG)
Seit der Einführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sind Vermieter in Schleswig-Holstein verpflichtet:
- Verpflichtende Informationen aus dem Energieausweis (Energiekennwert, Baujahr, Heizenergieträger, Effizienzklasse) in allen Immobilienanzeigen anzugeben.
- Den Energieausweis potenziellen Mietern spätestens bei der Immobilienbesichtigung vorzulegen.
- Eine Kopie oder das Original des Ausweises dem Mieter unmittelbar nach Vertragsunterzeichnung auszuhändigen.
Strafe bei Nichteinhaltung: Bußgelder bis zu 10.000 € (GEG § 108).
2. Jährliche Betriebskostenabrechnung
Vermieter müssen die angefallenen Betriebskosten jährlich abrechnen, sofern Vorauszahlungen (Betriebskostenvorauszahlungen) vereinbart wurden:
- Die Abrechnung muss dem Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugestellt werden.
- Verspätete Abrechnungen gehen zu Lasten des Vermieters – etwaige Nachforderungen verfallen nach dieser Frist (BGB § 556 Abs. 3).
- Die Abrechnung muss transparent und nachvollziehbar sein; der Mieter hat das Recht, Originalbelege und Rechnungen einzusehen.
3. Mietspiegel und Mieterhöhungen
Bei der Anforderung einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß BGB § 558 muss der Vermieter den neuen Betrag begründen. Existiert für die Gemeinde (z.B. Kiel oder Lübeck) ein qualifizierter Mietspiegel, so muss der Vermieter die relevanten Daten daraus in seinem Erhöhungsverlangen angeben, selbst wenn er die Erhöhung mit anderen Methoden begründet (BGB § 558a Abs. 3). Anerkannte Begründungsmittel sind:
- Qualifizierter oder einfacher Mietspiegel
- Ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
- Die Miete von mindestens drei vergleichbaren Wohnungen
4. Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
Wird der Mietvertrag ausschließlich außerhalb der Geschäftsräume des Vermieters abgeschlossen (z.B. per E-Mail, über Online-Portale oder per Post), kann dem Mieter ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. In solchen Fällen ist der Vermieter verpflichtet, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung gemäß BGB §§ 312 ff. zu erteilen. Wird diese unterlassen, verlängert sich das Widerrufsrecht des Mieters erheblich.
5. Modernisierungsankündigungen
Plant der Vermieter bauliche Modernisierungsmaßnahmen (z.B. energetische Sanierungen, Heizungsmodernisierungen), muss er den Mieter mindestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten schriftlich informieren (BGB § 555c). Die Ankündigung muss Folgendes enthalten:
- Art und voraussichtlicher Umfang der Maßnahme
- Voraussichtlicher Beginn und Dauer
- Die voraussichtliche Mieterhöhung nach Abschluss der Modernisierung
- Ein Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht des Mieters
- Informationen zu Form und Frist des Härteeinwands des Mieters (BGB § 555d)
6. Rauchmelder in Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein gilt seit dem 1. Januar 2011 eine Rauchmelderpflicht für Neu- und Bestandsbauten (Landesbauordnung Schleswig-Holstein, § 49 Abs. 4 LBO SH). Vermieter müssen:
- Rauchmelder in allen Schlafzimmern, Kinderzimmern und Fluren (Rettungswegen) installieren.
- Die Betriebsbereitschaft sicherstellen: Gemäß § 49 Abs. 4 LBO SH liegt die Pflicht zur Sicherstellung der Wartung und Prüfung standardmäßig beim unmittelbaren Bewohner (Mieter), es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung ausdrücklich.
Tipps für Vermieter
- Checkliste erstellen: Führen Sie eine Compliance-Checkliste aller Offenlegungspflichten für jedes neue Mietverhältnis.
- Bleileitungen entfernen: Stellen Sie sicher, dass alle Bleileitungen im Trinkwassersystem bis zur Frist am 12. Januar 2026 entfernt oder stillgelegt werden (TrinkwV § 15).
- Energieausweise aktuell halten: Überprüfen Sie die Gültigkeit regelmäßig (sie verfallen nach 10 Jahren).
- Nebenkostenabrechnungen pünktlich versenden: Das Verpassen des 12-Monats-Fensters für die Betriebskostenabrechnung ist ein häufiger und kostspieliger Fehler.
- Rauchmelder dokumentieren: Führen Sie schriftliche Aufzeichnungen über die Installation und jährliche Wartung aller Rauchmelder.
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