Erforderliche Offenlegungspflichten für Vermieter in Schleswig-Holstein

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Was müssen Sie Mietern in Schleswig-Holstein offenlegen? Energieausweise, Nebenkosten, Rauchmelder und Datenschutz.

Melvin Prince
3 Min. Lesezeit
Verifiziert Apr 2026Deutschland flag
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Rechtlicher Haftungsausschluss

Diese Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sollten auch nicht als solche herangezogen werden. Gesetze ändern sich häufig – überprüfen Sie immer die aktuellen Vorschriften und konsultieren Sie einen zugelassenen Anwalt in Ihrem Zuständigkeitsbereich für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung. Landager ist eine Immobilienverwaltungsplattform, keine Anwaltskanzlei.Informationen zuletzt verifiziert: April 2026.

Energieausweis
Pflicht bei Besichtigung
Rauchmelder
Einbaupflicht belegen
Blei-Leitungen
Offenlegungspflicht

Vermieter in Schleswig-Holstein sind gesetzlich verpflichtet, Mietern bestimmte Informationen vor und während des Mietverhältnisses offenzulegen. Da die Mietpreisbremse in Schleswig-Holstein abgeschafft wurde, entfallen spezifische landesrechtliche Auskunftspflichten zur Vormiete, jedoch bleiben die bundesweiten Standards (GEG, BGB) und landesbaurechtliche Pflichten (Rauchmelder) strikt einzuhalten.

Rechtlicher HaftungsausschlussDieser Leitfaden bietet allgemeine rechtliche Informationen. Mietgesetze können sich ändern. Konsultieren Sie immer einen zugelassenen Notar oder Anwalt in dieser Region.

1. Energieausweis (GEG)

Gemäß dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) haben Vermieter in Schleswig-Holstein eine strikte Pflicht zur Vorlage des Energieausweises:

  • Besichtigung: Der Mietinteressent muss spätestens beim ersten Termin unaufgefordert Einblick erhalten.
  • Inserat: Mandatory Angaben (Effizienzklasse, Energiekennwert etc.) müssen bereits in der Anzeige (online oder Print) stehen.
  • Handover: Eine Kopie des Ausweises muss dem Mieter bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden.

2. Jährliche Betriebskostenabrechnungen

Vermieter müssen über die Betriebskosten jährlich abrechnen, sofern Vorauszahlungen vereinbart wurden:

  • Frist: Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen.
  • Transparenz: Die Abrechnung muss nachvollziehbar sein; Mieter haben das Recht auf Belegeinsicht.

3. Offenlegung von Mängeln und Gesundheitsgefahren

Vermieter müssen Mieter unaufgefordert über gravierende, nicht unmittelbar erkennbare Mängel informieren:

  • Blei-Leitungen: Bestehen noch Bleirohre in der Trinkwasserversorgung, muss dies dem Mieter mitgeteilt werden.
  • Schimmelbelastung: Bekannte Probleme mit Feuchtigkeit in der Bausubstanz.
  • Modernisierungen: Geplante energetische Sanierungen müssen 3 Monate vor Beginn schriftlich angekündigt werden (§ 555c BGB).

4. Rauchmelderpflicht (§ 49 LBO SH)

Vermieter in Schleswig-Holstein müssen nachweisen, dass alle Schlafräume, Kinderzimmer und Flure (Rettungswege) mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sind. Die Information über die Installation sollte Bestandteil des Übergabeprotokolls sein.

5. Datenschutz (DSGVO)

Vermieter verarbeiten personenbezogene Daten und müssen Mieter in Schleswig-Holstein informieren über:

  • Zweck: Warum werden Daten (Name, Bonität) erhoben?
  • Dauer: Wie lange werden diese gespeichert?
  • Rechte: Recht auf Auskunft und Löschung.

6. Widerrufsbelehrung bei Fernabsatz

Wird der Mietvertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (E-Mail, Online-Portale) abgeschlossen, ohne dass sich die Parteien physisch treffen, ist eine förmliche Widerrufsbelehrung erforderlich. Ohne diese verlängert sich das Widerrufsrecht des Mieters erheblich (§ 312 ff. BGB).

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