Gewerbliche Instandhaltungspflichten in Bayern: Dach und Fach
Instandhaltungspflichten in bayerischen Gewerbemietverträgen: Übertragung von Reparaturen, Dach und Fach, Triple-Net-Strukturen und Mietminderungsrechte.
Rechtlicher Haftungsausschluss
Diese Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sollten auch nicht als solche herangezogen werden. Gesetze ändern sich häufig – überprüfen Sie immer die aktuellen Vorschriften und konsultieren Sie einen zugelassenen Anwalt in Ihrem Zuständigkeitsbereich für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung. Landager ist eine Immobilienverwaltungsplattform, keine Anwaltskanzlei.Informationen zuletzt verifiziert: April 2026.
Die Instandhaltungspflichten im bayerischen Gewerbemietrecht sind weitgehend verhandelbar. Während im Wohnraummietrecht der Vermieter den Großteil der Last trägt, erlauben gewerbliche Mietverträge eine umfassende Übertragung von Reparatur- und Instandhaltungspflichten auf den Mieter. Dennoch setzen das AGB-Recht und die Rechtsprechung wichtige Grenzen.
Rechtlicher HaftungsausschlussDieser Leitfaden bietet allgemeine rechtliche Informationen. Mietgesetze können sich ändern. Konsultieren Sie immer einen zugelassenen Notar oder Anwalt in dieser Region.
1. Die gesetzliche Grundregel (§ 535 BGB)
Ohne vertragliche Änderungen trägt der Vermieter die volle Verantwortung dafür, das Mietobjekt in dem bei Mietbeginn vereinbarten Zustand zu erhalten – dies umfasst das Dach, die Gebäudestruktur, die Gebäudetechnik und alle Innenbereiche. In der Praxis wird dieser Standard in Gewerbemietverträgen fast immer modifiziert.
2. Stufen der Instandhaltungsübertragung
A) Inneninstandhaltung und Kleinreparaturen
Die Mindeststufe der Übertragung: Der Mieter übernimmt alle Schönheitsreparaturen und kleinen Reparaturen innerhalb der Mieträume (Wasserhähne, Schalter, Beleuchtung, Innentüren). Anders als im Wohnraumrecht ist hier keine strikte Kostendeckelung zwingend erforderlich, wobei die Klauseln nicht uferlos sein sollten, um AGB-rechtliche Herausforderungen zu vermeiden.
B) Umfassende Inneninstandhaltung
Der Mieter übernimmt die Verantwortung für alle Instandhaltungen innerhalb der Mieträume, einschließlich der darin befindlichen Komponenten der Gebäudetechnik (Lüftungsanlagen, Sanitärinstallationen, Innen-Elektrik). Dies ist der Standard für Büro- und Einzelhandelsmietverträge.
C) Triple-Net-Miete (Dach und Fach)
Die weitreichendste Übertragung, typisch für Logistikimmobilien und Lagerhäuser in Bayern:
- Der Mieter übernimmt sämtliche Instandhaltungen, einschließlich der strukturellen Elemente (Dach, Fassade, Fundament, Zentralheizung).
- Der Vermieter erhält im Gegenzug eine reduzierte Nettomiete.
- Wichtige Einschränkung: Eine „Dach und Fach“-Klausel in Formularmietverträgen (AGB) ist in Deutschland in der Regel unwirksam. Sie kann fast nur als echte Individualvereinbarung wirksam vereinbart werden.
3. Mietminderungsrechte im Gewerbe
Anders als im Wohnraumrecht (wo das Minderungsrecht nicht ausgeschlossen werden kann), können Gewerbemietverträge die Mietminderungsrechte des Mieters erheblich einschränken:
- Gängige Klausel: „Mietminderung nur bei grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder unbestrittenen Mängeln.“
- Der Mieter muss oft die volle Miete (unter Vorbehalt) weiterzahlen und Rückforderungen gerichtlich klären.
- Ein vollständiger Ausschluss der Minderung kann in Extremsituationen angefochten werden, Teil-Ausschlüsse sind jedoch meist wirksam.
4. Umlage von Betriebskosten (Gewerbe)
Gewerbemietverträge können deutlich mehr Betriebskosten umlegen als Wohnraumverträge:
- Verwaltergebühren und Verwaltungskosten.
- Vollständige Gebäudeversicherungsprämien.
- Beiträge zur Instandhaltungsrücklage (sofern vertraglich vereinbart).
- Alle Kosten der Gemeinschaftsflächen-Instandhaltung.
- Grundsteuer.
Ein Verweis auf die Betriebskostenverordnung (BetrKV) ist nicht erforderlich – der Vertrag definiert den Umfang vollständig.
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