Erforderliche Offenlegungspflichten für Vermieter in Brandenburg
Entdecken Sie die obligatorischen Informationen, die Vermieter in Brandenburg bereitstellen müssen: Energieausweise, Wohnungsgeberbestätigung und Modernisierungen.
Rechtlicher Haftungsausschluss
Diese Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sollten auch nicht als solche herangezogen werden. Gesetze ändern sich häufig – überprüfen Sie immer die aktuellen Vorschriften und konsultieren Sie einen zugelassenen Anwalt in Ihrem Zuständigkeitsbereich für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung. Landager ist eine Immobilienverwaltungsplattform, keine Anwaltskanzlei.Informationen zuletzt verifiziert: April 2026.
Vermieter in Brandenburg unterliegen gegenüber neuen und bestehenden Mietern zahlreichen gesetzlichen Informations- und Offenlegungspflichten. Einige Dokumente müssen bereits vor Vertragsunterzeichnung vorgelegt werden, während andere spätestens zum Einzugstermin erforderlich sind.
Rechtlicher HaftungsausschlussDieser Leitfaden bietet allgemeine rechtliche Informationen. Mietgesetze können sich ändern. Konsultieren Sie immer einen zugelassenen Notar oder Anwalt in dieser Region.
1. Energieausweis (Energieeffizienz)
Nach dem deutschen Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist der Energieausweis das wichtigste Dokument, das potenziellen Mietern vorgelegt werden muss. Er gibt Auskunft über die energetische Qualität des Gebäudes und die zu erwartenden Energiekosten.
Wichtige Regeln:
- Der Energieausweis muss Mietinteressenten unaufgefordert während der Besichtigung vorgelegt werden.
- Bei Abschluss des Mietvertrags muss eine Kopie (oder das Original) ausgehändigt werden.
- In Immobilienanzeigen (online oder Print) müssen bestimmte Pflichtangaben aus dem Ausweis enthalten sein (z. B. Endenergiebedarf/-verbrauch, Baujahr, Energieeffizienzklasse).
- Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Bußgeldern bis zu 10.000 € geahndet werden.
2. Wohnungsgeberbestätigung (§ 19 BMG)
Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) sind Vermieter verpflichtet, beim Ein- oder Auszug eines Mieters mitzuwirken. Jeder Bewohner in Deutschland muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde (z. B. in Potsdam oder Cottbus) anmelden.
Hierzu muss der Vermieter eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen.
Erforderlicher Inhalt:
- Name und Anschrift des Vermieters (und des Eigentümers, falls abweichend).
- Einzugsdatum.
- Anschrift der Wohnung.
- Namen aller meldepflichtigen Personen, die einziehen.
Die Bestätigung muss dem Mieter innerhalb von zwei Wochen nach Einzug schriftlich oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
3. Offenlegung geplanter Modernisierungen
Planen brandenburgische Vermieter umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen, hat dies erhebliche Auswirkungen auf das Mietverhältnis (insbesondere mögliche Mieterhöhungen). Geplante Arbeiten müssen dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn in Textform angekündigt werden (§ 555c BGB).
Die Ankündigung muss enthalten:
- Art und voraussichtlicher Umfang der Arbeiten.
- Voraussichtlicher Beginn und Dauer.
- Die zu erwartende Mieterhöhung und künftige Betriebskosten.
4. Datenschutzinformationen (DSGVO)
Vermieter verarbeiten während des Vermietungsprozesses umfangreiche personenbezogene Daten (z. B. Gehaltsnachweise, Schufa-Auskünfte, Ausweiskopien). Nach der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müssen Mietinteressenten und Mieter umfassend über diese Verarbeitung informiert werden.
Die Datenschutzerklärung muss transparent darlegen:
- Zu welchem Zweck die Daten erhoben werden.
- Auf welcher Rechtsgrundlage die Verarbeitung erfolgt.
- Wie lange die Daten gespeichert werden.
- Ob Daten an Dritte (z. B. Handwerker, Messdienstleister) weitergegeben werden.
5. Mitteilung bei Verkauf der Immobilie
Wird eine vermietete Immobilie verkauft, gilt der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ (§ 566 BGB). Der neue Eigentümer tritt in alle Rechte und Pflichten des bestehenden Mietvertrags ein.
Der Mieter muss über den Eigentumswechsel (nach Eintragung im Grundbuch) informiert werden, insbesondere um zu wissen, an wen die künftigen Mietzahlungen zu leisten sind.
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