Zahlungsverzug im bayerischen Gewerbemietrecht: Zinsen und Kündigung
Regeln für Zahlungsverzug im Gewerbemietrecht Bayern: Höhere Verzugszinsen (9 % über Basiszinssatz), Pauschalen für Beitreibungskosten und der Ausschluss des Heilungsrechts.
Rechtlicher Haftungsausschluss
Diese Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sollten auch nicht als solche herangezogen werden. Gesetze ändern sich häufig – überprüfen Sie immer die aktuellen Vorschriften und konsultieren Sie einen zugelassenen Anwalt in Ihrem Zuständigkeitsbereich für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung. Landager ist eine Immobilienverwaltungsplattform, keine Anwaltskanzlei.Informationen zuletzt verifiziert: April 2026.
Im Gegensatz zum Wohnraummietrecht bietet das bayerische Gewerbemietrecht Vermietern deutlich strengere Mittel bei Zahlungsverzug. Gewerbliche Mieter profitieren nicht von den sozialen Schutzvorschriften; stattdessen gelten höhere Zinssätze und ein strikteres Kündigungsrecht ohne Heilungsmöglichkeit.
Rechtlicher HaftungsausschlussDieser Leitfaden bietet allgemeine rechtliche Informationen. Mietgesetze können sich ändern. Konsultieren Sie immer einen zugelassenen Notar oder Anwalt in dieser Region.
1. Gesetzliche Verzugszinsen für Gewerbe (§ 288 BGB)
Wenn ein gewerblicher Mieter (B2B) in Verzug gerät, ist der gesetzliche Zinssatz deutlich höher als im Privatbereich:
- Zinssatz: 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank.
- Basiszinssatz: Wird halbjährlich (1. Januar / 1. Juli) angepasst.
- Berechnung: Die Zinsen werden taggenau ab dem ersten Tag des Verzugs auf den Bruttomietbetrag berechnet.
2. Beitreibungskosten und Mahnpauschale
Nach § 288 Abs. 5 BGB haben Vermieter gegenüber gewerblichen Mietern bei Verzug einen Anspruch auf:
- Eine Pauschale in Höhe von 40 € für die Beitreibungskosten.
- Diese Pauschale fällt unabhängig vom tatsächlichen Schaden an und kann zusätzlich zu den Verzugszinsen geltend gemacht werden.
- Höhere tatsächliche Kosten (z. B. Anwaltsgebühren) können unter Anrechnung der Pauschale geltend gemacht werden.
3. Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Die Voraussetzungen für eine außerordentliche fristlose Kündigung im bayerischen Gewerbebereich sind identisch mit denen des Wohnraumrechts, aber die Folgen sind gravierender:
Kündigungsgründe
- Der Mieter ist an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit der Miete (oder einem nicht unerheblichen Teil) im Rückstand.
- Der Mieter bildet über einen längeren Zeitraum Rückstände in Höhe von insgesamt zwei Monatsmieten.
Der Ausschluss des Heilungsrechts
Dies ist der wichtigste Punkt für bayerische Gewerbevermieter:
- Nach Zugang der Kündigung führt eine vollständige Zahlung der Rückstände nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.
- Der Vermieter kann das Mietverhältnis trotz späterer Zahlung beenden und die Räumung verlangen.
- Ein „Schonfrist“-Zahlungsrecht, wie es Wohnraummietern zusteht, existiert im gewerblichen Bereich nicht.
4. Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB)
Als zusätzliche Sicherung für ausstehende Mieten verfügt der Vermieter über ein Vermieterpfandrecht an den vom Mieter eingebrachten Sachen:
- Es umfasst das Inventar, Warenlager und Büroausstattung des Mieters, sofern diese in seinem Eigentum stehen.
- Der Vermieter kann der Entfernung dieser Gegenstände widersprechen, wenn Mietforderungen offen sind.
- In der Praxis sollte dieses Recht durch einen Gerichtsvollzieher oder Anwalt abgesichert werden, um Schadensersatzansprüche wegen unberechtigten Pfandrechts zu vermeiden.
Best Practices für bayerische Gewerbevermieter
- Konsequentes Mahnwesen: Reagieren Sie sofort nach dem ersten Verzugstag (meist der 4. Werktag des Monats).
- Kündigung strategisch nutzen: Bei wiederholten Verzügen kann die fristlose Kündigung ein effektives Mittel zur Neuvermietung oder Neuverhandlung sein.
- Zinsen monatlich abrechnen: Fordern Sie Verzugszinsen und die 40-€-Pauschale konsequent ein, um die Zahlungsmoral zu stärken.
- Keine Eigenmacht: Auch bei wirksamer Kündigung dürfen Sie die Räume nicht eigenmächtig sperren – nutzen Sie immer den gerichtlichen Weg der Räumungsklage.
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