Offenlegungspflichten für Gewerbevermieter in Brandenburg, DE
Ein umfassender Leitfaden zu den Offenlegungspflichten für Gewerbevermieter in Brandenburg, einschließlich Energieausweisen, Konkurrenzschutz und Umwelthaftung.
Rechtlicher Haftungsausschluss
Diese Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sollten auch nicht als solche herangezogen werden. Gesetze ändern sich häufig – überprüfen Sie immer die aktuellen Vorschriften und konsultieren Sie einen zugelassenen Anwalt in Ihrem Zuständigkeitsbereich für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung. Landager ist eine Immobilienverwaltungsplattform, keine Anwaltskanzlei.Informationen zuletzt verifiziert: May 2026.
Das Gewerbemietrecht basiert auf dem Prinzip der Privatautonomie zwischen Geschäftseinheiten. Dennoch unterliegen Vermieter von Gewerbeimmobilien in Brandenburg nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) – das seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1900 das primäre Regelwerk ist – verschiedenen Aufklärungs- und Transparenzpflichten (Offenlegungspflichten). Die Nichterfüllung dieser vorvertraglichen Pflichten (culpa in contrahendo nach § 311 Abs. 2 BGB) kann zu Schadensersatzansprüchen oder Kündigungsrechten führen.
1. Energieausweis
Genau wie bei Wohngebäuden ist der Energieausweis ein gesetzlich vorgeschriebenes Pflichtdokument für Gewerbeimmobilien nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG). Das GEG unterscheidet zwischen Ausweisen für Wohngebäude und Ausweisen für Nichtwohngebäude. Bei gemischt genutzten Immobilien (z.B. ein Wohngebäude mit einem Einzelhandelsgeschäft im Erdgeschoss) sind oft beide Arten von Ausweisen erforderlich.
Wichtige Merkmale:
- Der Energieausweis für das Büro-, Einzelhandels- oder Logistikobjekt muss dem Mietinteressenten bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden (§ 80 Abs. 4 GEG).
- Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 GEG sind Gebäude, die nicht beheizt oder gekühlt werden (z.B. unbeheizte Lagerhallen), von diesen Anforderungen ausgenommen.
- Eine Kopie oder das Original muss dem neuen Mieter nach der Anmietung als Anlage zum Vertrag ausgehändigt werden.
- Pflichtangaben zur Energieeffizienz (Endenergiebedarf und Baujahr) müssen in allen gewerblichen Immobilienanzeigen gemacht werden (§ 87 GEG).
- Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 10.000 € geahndet werden (§ 108 GEG).
2. Immanenter Konkurrenzschutz (Primäre Offenlegungspflicht)
Ein zentraler Bereich, der oft zu Rechtsstreitigkeiten führt, ist der sogenannte immanente Konkurrenzschutz. Dieses Prinzip, abgeleitet aus der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters nach § 535 Abs. 1 BGB, besagt, dass der Vermieter verpflichtet ist, seinen Gewerbemieter (z.B. ein Schuhgeschäft) vor unerwarteter Konkurrenz durch ein zweites Schuhgeschäft im selben Gebäude oder unmittelbaren Einzugsgebiet zu schützen.
Auch wenn der Vertrag dazu schweigt, dürfen Vermieter keine Räume an Wettbewerber vermieten, wenn dies den Umsatz des ersten Mieters spürbar gefährdet.
Offenlegungspflicht des Vermieters: Plant der Vermieter eine Vermietung an ein mit dem Mieter konkurrierendes Geschäft, unterliegt er einer strengen Offenlegungspflicht. Sind „Sortimentsüberschneidungen“ zu erwarten, ist der Vermieter zur Transparenz verpflichtet. Ohne Offenlegung berechtigt ein Verstoß den betroffenen Mieter zur Mietminderung (§ 536 BGB) oder zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 543 BGB).
3. Baumängel und Umweltkontaminationen
Beim Abschluss eines gewerblichen Mietvertrags gilt grundsätzlich der Grundsatz caveat emptor (Käufer aufgepasst), dieser wird jedoch durch die vorvertragliche Pflicht des Vermieters begrenzt, wesentliche Mängel offenzulegen, von denen er Kenntnis hat und die für die Entscheidung des Mieters ausschlaggebend sind.
In Brandenburg umfasst dies insbesondere:
- Schadstoffe: Kenntnis von giftigen Baumaterialien (z.B. Asbest) oder kontaminierten Böden (Altlasten) nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG).
- Nutzungsbeschränkungen: Kenntnis darüber, dass das Baurecht (BbgBauO) die gewerbliche Genehmigung oder bestimmte Nutzungsarten am Standort untersagt. Nach § 535 Abs. 1 BGB ist der Vermieter dafür verantwortlich, die Mietsache in einem Zustand zu übergeben, der für den vertraglich vereinbarten Gebrauch geeignet ist, was auch die Einholung notwendiger Baugenehmigungen (Nutzungsgenehmigung) einschließt, es sei denn, das Risiko wird im Mietvertrag ausdrücklich auf den Mieter übertragen. Darüber hinaus schreibt § 55 Abs. 1 BbgBauO vor, dass der Eigentümer (Bauherr) dafür verantwortlich ist, dass das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
4. Datenschutzinformationen (DSGVO)
Natürliche Personen, einschließlich Inhaber von Einzelunternehmen oder GbRs, genießen vollen Datenschutz gemäß der DSGVO. Vermieter müssen potenzielle Mieter transparent informieren, wenn sie betriebliche und Bonitätsunterlagen (BWA, Schufa-Auskünfte) anfordern und verarbeiten:
- Zweck: Welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden (Art. 13 DSGVO).
- Speicherung: Wie und wo diese gespeichert werden.
- Löschung: Wann diese routinemäßig wieder gelöscht werden (Löschpflicht).
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