Instandhaltungspflichten in Bremen: Reparaturen und Mängel

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Leitfaden für Vermieter in Bremen zu Instandhaltungspflichten, Kleinreparaturen, Schönheitsreparaturen und Mietminderungsrechten.

Melvin Prince
3 Min. Lesezeit
Verifiziert Apr 2026Deutschland flag
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Rechtlicher Haftungsausschluss

Diese Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sollten auch nicht als solche herangezogen werden. Gesetze ändern sich häufig – überprüfen Sie immer die aktuellen Vorschriften und konsultieren Sie einen zugelassenen Anwalt in Ihrem Zuständigkeitsbereich für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung. Landager ist eine Immobilienverwaltungsplattform, keine Anwaltskanzlei.Informationen zuletzt verifiziert: April 2026.

Kleinreparaturen
Max. 80–100 € pro Fall
Heizperiode
Okt bis April
Mietminderung
Kraft Gesetzes bei Mängeln

Im bayerischen Mietrecht in Bremen sind die Instandhaltungspflichten klar verteilt. Grundsätzlich ist der Vermieter dafür verantwortlich, die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Dennoch können bestimmte Pflichten (wie Schönheitsreparaturen) auf den Mieter übertragen werden.

Rechtlicher HaftungsausschlussDieser Leitfaden bietet allgemeine rechtliche Informationen. Mietgesetze können sich ändern. Konsultieren Sie immer einen zugelassenen Notar oder Anwalt in dieser Region.

1. Gesetzliche Instandhaltungspflicht (§ 535 BGB)

Der Vermieter trägt die Hauptlast der Instandhaltung. In Bremen umfasst dies:

  • Gebäudesubstanz: Dach, Fassade, tragende Wände und Fenster.
  • Versorgung: Heizung, Wasserleitungen und Elektroinstallation.
  • Gemeinschaftsflächen: Treppenhaus, Kellerwege und Aufzüge.

2. Die Kleinreparaturklausel

Vermieter können die Kosten für kleine Reparaturen auf den Mieter abwälzen, sofern der Mietvertrag eine wirksame Klausel enthält:

  • Gegenstände: Nur solche, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind (z. B. Wasserhähne, Fenstergriffe, Duschköpfe).
  • Limit: Meist 80 € bis 100 € pro Reparatur.
  • Jahresgrenze: Die Gesamtsumme pro Jahr darf meist 8 % der Jahresnettokaltmiete nicht überschreiten.

3. Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen (Streichen, Tapezieren) sind gesetzlich Vermieterpflicht, können aber im Vertrag auf den Mieter übertragen werden.

  • Wichtig: Klauseln mit „starren Fristen“ (z. B. „Küche muss alle 3 Jahre gestrichen werden“) sind unwirksam.
  • Angemessenheit: Der Mieter muss nur renovieren, wenn die Abnutzung dies tatsächlich erfordert.

4. Mietminderung bei Mängeln (§ 536 BGB)

Besteht ein erheblicher Mangel (z. B. Heizungsausfall im Winter, massiver Schimmelbefall), mindert sich die Miete automatisch.

  • Mängelanzeige: Der Mieter muss den Mangel unverzüglich melden.
  • Minderungsquote: In Bremen orientieren sich Gerichte an gängigen Tabellen (z. B. 100 % bei Heizungsausfall bei Minusgraden).

5. Besonderheiten in Bremen (Bremisches Wohnraumschutzgesetz)

Die Stadt Bremen kann über das Wohnraumschutzgesetz eingreifen, wenn Vermieter das Objekt verkommen lassen und dadurch die Bewohnbarkeit gefährdet wird. In extremen Fällen können Instandsetzungen behördlich angeordnet werden.

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